SGB 5 - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V)
Gesetz · AELS Wissensseite

SGB 5 - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V)

Diese AELS-Wissensseite vermittelt zentrale Inhalte zu SGB 5 - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V), ordnet Zusammenhänge ein und führt zu passenden Quellen und verwandten Themen.

146 Wörter 1 Min. Lesezeit 0 Stichworte 25 Verknüpfungen

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Kurzbeschreibung

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland.

Es enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht, Leistungen der Krankenkassen, Krankengeld, Prävention, Rehabilitation, medizinische Versorgung sowie die Rechte und Pflichten von Versicherten, Arbeitgebern und Krankenkassen.


Zweck

  • Gesundheitsversorgung der Versicherten sicherstellen
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung regeln
  • Prävention und Rehabilitation fördern
  • Einkommensausfälle bei Krankheit absichern
  • Einheitliche Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen

Themen

Die detaillierte Struktur des Gesetzes (Abschnitte, Kapitel, Paragraphen und Anhänge) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.

Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.


Originalquelle

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/


Hinweise

Die Originalquelle befindet sich bei

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.

Alle automatisch erzeugten Daten (Index, Beziehungen, Qualitätsbewertung usw.) werden ausschließlich in den AELS-Datenstrukturen gespeichert und niemals in dieser Datei.

Empfehlungen

Ähnliche Inhalte zu SGB 5 - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V)

AELS

Hinweis

Keine Rechtsberatung

Diese Inhalte dienen der Information, Orientierung und Wissensorganisation. Für verbindliche Rechtsberatung sind qualifizierte Stellen wie Anwältinnen, Gewerkschaften oder zuständige Beratungsstellen einzubeziehen.