Arbeitsbefreiung
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Arbeitsbefreiung

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Arbeitsbefreiung

Kurzbeschreibung

Die Arbeitsbefreiung ermöglicht Betriebsratsmitgliedern, ihre gesetzlichen Aufgaben während der persönlichen Arbeitszeit wahrzunehmen, ohne dass ihr Arbeitsentgelt gekürzt wird. Sie betrifft die jeweils erforderliche Betriebsratstätigkeit und unterscheidet sich damit von der dauerhaften vollständigen oder teilweisen Freistellung nach §38 BetrVG.

Nach §37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitsbefreiung ist keine Freizeit und keine persönliche Vergünstigung, sondern notwendige Amtsausübung.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • §37 BetrVG – Ehrenamt, Arbeitsbefreiung und Schulungen
  • §78 BetrVG – Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Ziel der Arbeitsbefreiung

Die Arbeitsbefreiung soll:

  • die Betriebsratsarbeit praktisch ermöglichen
  • die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sichern
  • finanzielle Nachteile verhindern
  • gesetzliche Beteiligungsrechte gewährleisten
  • eine unabhängige Interessenvertretung ermöglichen
  • die Behinderung der Betriebsratsarbeit verhindern

Bedeutung der Arbeitsbefreiung

Die Arbeitsbefreiung beantwortet die Fragen:

Wann darf ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz verlassen?
Muss der Arbeitgeber vorher zustimmen?
Wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt?
Was gilt bei Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit?

Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Betriebsratsarbeit.


Grundprinzip

Gesetzliche Betriebsratsaufgabe

⬇️

Erforderlichkeit

⬇️

Abmeldung beim Arbeitgeber

⬇️

Betriebsratsarbeit

⬇️

Rückmeldung

⬇️

Fortzahlung des Arbeitsentgelts


Voraussetzungen

Arbeitsbefreiung besteht, wenn:

  • eine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats wahrgenommen wird,
  • die Tätigkeit erforderlich ist,
  • sie während der persönlichen Arbeitszeit anfällt,
  • das Betriebsratsmitglied sein Amt ordnungsgemäß ausübt.

Eine vorherige Genehmigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erforderlich.


Erforderliche Betriebsratstätigkeit

Typische erforderliche Tätigkeiten sind:

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Vor- und Nachbereitung von Sitzungen
  • Gespräche mit Beschäftigten
  • Bearbeitung von Beschwerden
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Prüfung personeller Einzelmaßnahmen
  • Betriebsbegehungen
  • Teilnahme an Einigungsstellen
  • Gespräche mit Gewerkschaften oder Behörden
  • erforderliche Schulungen

Erforderlichkeit

Ob eine Tätigkeit erforderlich ist, beurteilt das Betriebsratsmitglied beziehungsweise der Betriebsrat grundsätzlich selbst.

Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum.

Zu berücksichtigen sind:

  • Art und Umfang der Aufgabe
  • Dringlichkeit
  • betriebliche Verhältnisse
  • Arbeitsbelastung des Betriebsrats
  • vorhandene Kenntnisse und Zuständigkeiten

Nicht jede beliebige oder nur entfernt nützliche Tätigkeit löst einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus.


Keine Genehmigungspflicht

Das Betriebsratsmitglied muss den Arbeitgeber grundsätzlich nicht um Erlaubnis bitten.

Es muss sich jedoch ordnungsgemäß:

  • abmelden,
  • den ungefähren Zeitraum angeben,
  • nach Abschluss der Betriebsratsarbeit zurückmelden.

Der konkrete Inhalt der Betriebsratsarbeit muss regelmäßig nicht offengelegt werden, sofern die betrieblichen Abläufe auch ohne diese Angabe organisiert werden können.


Rücksicht auf betriebliche Belange

Betriebsratsmitglieder müssen auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht nehmen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber erforderliche Betriebsratsarbeit verhindern darf.

Bei echten zeitlichen Konflikten ist zu prüfen:

  • Kann die Tätigkeit verschoben werden?
  • Kann ein anderes Betriebsratsmitglied übernehmen?
  • Ist die Angelegenheit fristgebunden?
  • Würden Beteiligungsrechte verloren gehen?

Gesetzliche Fristen und dringende Betriebsratsaufgaben haben regelmäßig besonderes Gewicht.


Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Während der erforderlichen Arbeitsbefreiung besteht Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ohne die Betriebsratstätigkeit verdient worden wäre.

Dazu können je nach Ausgestaltung gehören:

  • Grundentgelt
  • tarifliche Zulagen
  • Schichtzulagen
  • regelmäßige Zuschläge
  • leistungsbezogene Entgeltbestandteile

Das Betriebsratsmitglied darf finanziell weder schlechter noch besser gestellt werden.


Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit

Muss Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen, besteht grundsätzlich Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Diese Arbeitsbefreiung soll nach §37 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich vor Ablauf eines Monats gewährt werden. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.


Wegezeiten

Erforderliche Wegezeiten können zur Betriebsratstätigkeit gehören, beispielsweise:

  • Fahrt zu einer Betriebsratssitzung
  • Weg zu einem anderen Betriebsteil
  • Fahrt zu einer erforderlichen Schulung
  • Weg zu einer Einigungsstelle

Ob und in welchem Umfang die Wegezeit auszugleichen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen und dem Zusammenhang mit der Betriebsratsaufgabe.


Arbeitsbefreiung bei Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit können besondere Probleme entstehen.

Beispiele:

  • Sitzung liegt außerhalb der eigenen Schicht
  • Nachtschicht endet kurz vor einer Sitzung
  • erforderliche Ruhezeiten müssen beachtet werden
  • Betriebsratsarbeit verursacht zusätzliche Belastung

Die Organisation muss so erfolgen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne gesundheitlich unzumutbar belastet zu werden.


Unterschied zur Freistellung

|Arbeitsbefreiung nach § 37 BetrVG|Freistellung nach § 38 BetrVG|

|---|---|

|Anlassbezogen|Dauerhaft oder regelmäßig|

|Für jedes Betriebsratsmitglied möglich|Ab gesetzlicher Betriebsgröße|

|Nur für erforderliche Betriebsratsarbeit|Betriebsratsarbeit während der gesamten Freistellungszeit|

|Beschäftigter arbeitet grundsätzlich weiter|Vollständige oder teilweise Befreiung von der beruflichen Tätigkeit|

Die gesetzlichen Freistellungsstaffeln und die Möglichkeit von Teilfreistellungen ergeben sich aus §38 BetrVG.


Betriebsratssitzungen

Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.

Der Betriebsrat muss bei der Terminierung auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht nehmen und den Arbeitgeber über den Zeitpunkt informieren. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Die Teilnahme eines ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieds ist regelmäßig erforderliche Betriebsratstätigkeit.


Schulungen

Auch die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen kann Arbeitsbefreiung begründen.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • erforderliche Kenntnisse
  • ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss
  • geeignete Schulungsveranstaltung
  • rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber

Siehe:

Schulungsanspruch Betriebsrat


Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besitzen dieselben betriebsverfassungsrechtlichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Fällt erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an, ist zu prüfen, ob ein Freizeitausgleich beziehungsweise eine Vergütung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des §37 Abs. 3 BetrVG besteht.


Bedeutung für Beschäftigte

Die Arbeitsbefreiung gewährleistet:

  • erreichbare Betriebsratsmitglieder
  • zeitnahe Bearbeitung von Beschwerden
  • wirksame Beteiligungsverfahren
  • professionelle Beratung
  • konsequente Interessenvertretung

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte:

  • Aufgaben und Zuständigkeiten klar organisieren
  • Arbeitsbefreiungen nachvollziehbar dokumentieren
  • gesetzliche Fristen beachten
  • Ab- und Rückmeldeverfahren vereinbaren
  • Konflikte schriftlich festhalten
  • Benachteiligungen konsequent verfolgen

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Beschäftigte an den Betriebsrat vermitteln
  • dringende Themen frühzeitig weitergeben
  • organisatorische Probleme bei der Erreichbarkeit melden
  • die Zusammenarbeit mit Betriebsratsmitgliedern unterstützen
  • auf Behinderungen der Betriebsratsarbeit hinweisen

Typische Arbeitgeberfehler

  • vorherige Genehmigung verlangen
  • Arbeitsbefreiung pauschal verweigern
  • Entgelt kürzen
  • detaillierte Offenlegung vertraulicher Inhalte verlangen
  • Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Abwesenheit benachteiligen
  • erforderliche Betriebsratsarbeit als private Pause behandeln

Typische Fehler von Betriebsräten

  • keine Abmeldung vornehmen
  • Rückmeldung vergessen
  • Erforderlichkeit nicht nachvollziehbar prüfen
  • Betriebsratsarbeit unzureichend dokumentieren
  • betriebliche Abläufe ohne Not unnötig beeinträchtigen
  • Arbeitsbefreiung und dauerhafte Freistellung verwechseln

Praxisbeispiel

Ein Betriebsratsmitglied arbeitet in der Produktion und muss an einer Sitzung teilnehmen, in der über mehrere Einstellungen und eine Kündigungsanhörung beraten wird.

Das Mitglied meldet sich vor Beginn der Sitzung bei seinem Vorgesetzten ab und nennt die voraussichtliche Dauer. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Nach der Sitzung meldet es sich zurück und nimmt seine berufliche Tätigkeit wieder auf.

Das Arbeitsentgelt wird vollständig weitergezahlt, weil die Sitzung erforderliche Betriebsratsarbeit darstellt.


Ablauf der Arbeitsbefreiung

Betriebsratsaufgabe entsteht

⬇️

Erforderlichkeit prüfen

⬇️

Beim Arbeitgeber abmelden

⬇️

Betriebsratsarbeit durchführen

⬇️

Beim Arbeitgeber zurückmelden

⬇️

Arbeitsentgelt wird fortgezahlt


Konfliktfall

Arbeitsbefreiung wird verweigert

⬇️

Sachverhalt dokumentieren

⬇️

Arbeitgeber schriftlich zur Abhilfe auffordern

⬇️

Betriebsratsbeschluss

⬇️

gegebenenfalls Arbeitsgericht

⬇️

Unterlassung oder Feststellung

Bei einer gezielten oder wiederholten Verhinderung kann zusätzlich eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 BetrVG vorliegen.


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§30 BetrVG|Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit|

|§37 BetrVG|Arbeitsbefreiung, Entgeltschutz und Schulungen|

|§38 BetrVG|Dauerhafte Freistellungen|

|§40 BetrVG|Kosten und Sachmittel|

|§78 BetrVG|Behinderungs- und Benachteiligungsverbot|

|§119 BetrVG|Strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit|


Merksatz

Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies für erforderliche Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erforderlich; das Mitglied muss sich jedoch ordnungsgemäß ab- und zurückmelden. Das Arbeitsentgelt wird vollständig fortgezahlt.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die Arbeitsbefreiung ist eine der zentralen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Betriebsratsarbeit. Ohne sie könnten Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Aufgaben nur in der Freizeit oder unter finanziellen Nachteilen wahrnehmen. In der Praxis entstehen Konflikte häufig bei kurzfristigen Sitzungen, Schichtarbeit, Gesprächen mit Beschäftigten oder der Frage, welche Angaben gegenüber dem Arbeitgeber gemacht werden müssen. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Prüfung der Erforderlichkeit, eine ordnungsgemäße Ab- und Rückmeldung und die konsequente Wahrung des Entgelt- und Benachteiligungsschutzes.

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