Arbeitsleistung
Kurzbeschreibung
Die Arbeitsleistung ist die vertraglich geschuldete Tätigkeit, die Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrags für den Arbeitgeber erbringen. Sie umfasst Art, Umfang, Qualität und – soweit vereinbart – den Ort und die Zeit der Arbeitsausführung.
Die Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Umfang und Inhalt der Arbeitsleistung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §611a BGB – Arbeitsvertrag
- §106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers
- §87 BetrVG – Mitbestimmung
Ziel der Arbeitsleistung
Die Arbeitsleistung soll:
- die vereinbarte Tätigkeit erfüllen
- den Betriebszweck unterstützen
- den Arbeitsvertrag erfüllen
- eine angemessene Arbeitsqualität sicherstellen
- die wirtschaftliche Leistung des Unternehmens ermöglichen
- die Grundlage für den Vergütungsanspruch bilden
Bedeutung der Arbeitsleistung
Die Arbeitsleistung beantwortet unter anderem die Fragen:
Welche Arbeit schuldet der Beschäftigte?
Welche Grenzen hat das Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Welche Rechte und Pflichten bestehen für beide Seiten?
Sie bildet den Kern jedes Arbeitsverhältnisses.
Grundprinzip
Arbeitsvertrag
⬇️
Geschuldete Arbeitsleistung
⬇️
Erbringung der Arbeit
⬇️
Vergütung
⬇️
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Bestandteile der Arbeitsleistung
Zur Arbeitsleistung gehören insbesondere:
- Art der Tätigkeit
- Umfang der Tätigkeit
- Arbeitsqualität
- Arbeitszeit
- Arbeitsort
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Einhaltung betrieblicher Regelungen
Hauptpflicht des Beschäftigten
Beschäftigte sind verpflichtet,
- ihre Arbeit persönlich zu leisten,
- die vereinbarte Tätigkeit sorgfältig auszuführen,
- Weisungen im Rahmen des Arbeitsvertrags zu befolgen,
- Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu nutzen,
- berechtigte betriebliche Interessen zu berücksichtigen.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- die vereinbarte Vergütung zahlen,
- einen sicheren Arbeitsplatz bereitstellen,
- Arbeitsschutz gewährleisten,
- Persönlichkeitsrechte achten,
- Beschäftigte nicht unzulässig überwachen,
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.
Weisungsrecht
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen,
soweit dies nicht bereits geregelt ist durch:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
Rechtsgrundlage:
Das Weisungsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden und darf weder gegen Gesetze noch gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen.
Grenzen der Arbeitsleistung
Beschäftigte müssen insbesondere nicht:
- rechtswidrige Weisungen befolgen,
- gesundheitsgefährdende Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen ausführen,
- gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen,
- unzulässige Mehrarbeit leisten,
- Tätigkeiten außerhalb der arbeitsvertraglichen Grenzen dauerhaft übernehmen.
Arbeitsleistung und Mitbestimmung
Der Betriebsrat ist insbesondere beteiligt bei:
- Änderungen der Arbeitszeit
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Digitalisierung
- technischen Überwachungseinrichtungen
- Arbeitsorganisation
- Gesundheitsschutz
Je nach Sachverhalt sind insbesondere relevant:
Arbeitsleistung und Digitalisierung
Die Digitalisierung verändert die Arbeitsleistung durch:
- Automatisierung
- Künstliche Intelligenz
- mobile Arbeit
- Homeoffice
- digitale Kommunikation
- digitale Arbeitsmittel
Dadurch entstehen neue Anforderungen an Qualifizierung, Datenschutz und Mitbestimmung.
Leistungsbewertung
Arbeitgeber dürfen die Arbeitsleistung grundsätzlich beurteilen.
Dabei sind insbesondere zu beachten:
- objektive Bewertungskriterien
- Gleichbehandlung
- Datenschutz
- Mitbestimmungsrechte
- Persönlichkeitsrechte
Eine dauerhafte Leistungs- oder Verhaltensüberwachung kann ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen.
Arbeitsleistung und Krankheit
Ist ein Beschäftigter arbeitsunfähig,
besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Arbeitsleistung.
Während der Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsrechts.
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte profitieren von:
- klaren Aufgaben
- fairen Arbeitsbedingungen
- angemessener Vergütung
- Arbeitsschutz
- planbaren Arbeitszeiten
- Schutz vor unzulässigen Weisungen
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Werden Arbeitsverträge eingehalten?
- Sind Arbeitsbelastungen angemessen?
- Werden Beschäftigte ausreichend qualifiziert?
- Werden Mitbestimmungsrechte beachtet?
- Bestehen unzulässige Leistungskontrollen?
- Sind Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Rückmeldungen zur Arbeitsbelastung sammeln
- Beschäftigte über ihre Rechte informieren
- Probleme an den Betriebsrat weitergeben
- bei Konflikten unterstützen
- Verbesserungen der Arbeitsorganisation anregen
Typische Arbeitgeberfehler
- Arbeitsleistung einseitig ausweiten
- Weisungsrecht überschreiten
- Arbeitsbelastung erhöhen, ohne Schutzmaßnahmen zu treffen
- unzulässige Leistungsüberwachung durchführen
- Qualifizierungsbedarf ignorieren
Typische Fehler von Beschäftigten
- Weisungen ohne Prüfung ablehnen
- berechtigte Arbeitsanweisungen nicht befolgen
- Sicherheitsvorschriften missachten
- Überlastungen nicht frühzeitig melden
- notwendige Qualifizierungen ablehnen
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen führt ein neues digitales Produktionssystem ein.
Die Beschäftigten sollen künftig zusätzlich Tablets zur Dokumentation ihrer Arbeit nutzen. Da sich Arbeitsabläufe und Anforderungen an die Arbeitsleistung verändern, beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat frühzeitig. Gemeinsam werden Schulungen organisiert und eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Systems abgeschlossen. Gleichzeitig wird geprüft, dass keine unzulässige Leistungsüberwachung erfolgt.
Ablauf der Arbeitsleistung
Arbeitsvertrag
⬇️
Arbeitsaufgabe
⬇️
Arbeitsausführung
⬇️
Qualitätskontrolle
⬇️
Vergütung
⬇️
Weiterentwicklung der Tätigkeit
Verhältnis zu anderen Vorschriften
|Vorschrift|Inhalt|
|---|---|
|§611a BGB|Arbeitsvertrag|
|§106 GewO|Weisungsrecht|
|§87 BetrVG|Mitbestimmung|
|§90 BetrVG|Arbeitsgestaltung|
|§91 BetrVG|Besondere Belastungen|
|ArbZG|Arbeitszeit|
|ArbSchG|Arbeitsschutz|
Merksatz
Die Arbeitsleistung ist die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Beschäftigten und die zentrale Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Inhalt und Umfang richten sich nach Arbeitsvertrag, Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Änderungen der Arbeitsorganisation oder Leistungsanforderungen können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen.
Bezug zu Knoten
Praxisrelevanz
Die Arbeitsleistung steht im Mittelpunkt jedes Arbeitsverhältnisses und verändert sich kontinuierlich durch Digitalisierung, Automatisierung und neue Arbeitsformen. Arbeitgeber dürfen Inhalt und Organisation der Arbeit nicht beliebig ändern, sondern müssen gesetzliche Grenzen sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten insbesondere darauf achten, dass steigende Leistungsanforderungen nicht zu Überlastungen führen und technische Systeme nicht zur unzulässigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt werden.