Ersthelfer
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Ersthelfer

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Ersthelfer

Kurzbeschreibung

Ersthelfer sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber benannt und in Erster Hilfe ausgebildet wurden. Sie leisten bei Arbeitsunfällen, akuten Erkrankungen oder anderen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes unverzüglich Erste Hilfe und tragen damit wesentlich zum Schutz von Leben und Gesundheit im Betrieb bei.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechend der Betriebsgröße und den betrieblichen Gefährdungen eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern bereitzustellen und regelmäßig ausbilden zu lassen.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • §10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Ziel der Ersthelfer

Ersthelfer sollen:

  • Menschenleben retten
  • Verletzungen begrenzen
  • die Zeit bis zum Rettungsdienst überbrücken
  • Folgeschäden vermeiden
  • den betrieblichen Notfallschutz sicherstellen
  • die Arbeitssicherheit verbessern

Bedeutung der Ersthelfer

Ersthelfer beantworten unter anderem die Fragen:

Wer hilft bei einem Arbeitsunfall?
Wie viele Ersthelfer sind erforderlich?
Welche Aufgaben übernehmen Ersthelfer?

Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.


Grundprinzip

Notfall

⬇️

Ersthelfer alarmieren

⬇️

Erste Hilfe leisten

⬇️

Rettungsdienst verständigen

⬇️

Weitere Versorgung


Aufgaben der Ersthelfer

Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Unfallstelle absichern
  • Eigenschutz beachten
  • Verletzte betreuen
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen
  • Notruf absetzen oder veranlassen
  • Rettungsdienst einweisen
  • Erste-Hilfe-Material einsetzen
  • Maßnahmen dokumentieren

Ausbildung

Ersthelfer müssen eine anerkannte Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren.

Die Ausbildung umfasst unter anderem:

  • stabile Seitenlage
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Einsatz eines AED (Defibrillators)
  • Versorgung von Wunden
  • Verhalten bei Verbrennungen
  • Schockbekämpfung
  • Notruf
  • Eigenschutz

Die Kenntnisse müssen regelmäßig aufgefrischt werden.


Anzahl der Ersthelfer

Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 und hängt insbesondere ab von:

  • Anzahl der Beschäftigten
  • Art des Betriebs
  • Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Schichtbetrieb
  • räumlicher Ausdehnung

In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer und bei mehr als 20 anwesenden Versicherten mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein. In sonstigen Betrieben beträgt der Anteil bei mehr als 20 anwesenden Versicherten grundsätzlich 10 %. Diese Zahlen stellen Mindestanforderungen dar.


Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss insbesondere:

  • ausreichend Ersthelfer bestellen
  • Aus- und Fortbildungen ermöglichen
  • Kosten übernehmen
  • Erste-Hilfe-Material bereitstellen
  • Rettungswege freihalten
  • Notfallorganisation festlegen
  • Beschäftigte informieren

Pflichten der Ersthelfer

Ersthelfer müssen insbesondere:

  • ihre Kenntnisse aktuell halten
  • im Notfall helfen
  • Eigenschutz beachten
  • vertraulich mit Gesundheitsdaten umgehen
  • Mängel an Erste-Hilfe-Einrichtungen melden

Erste-Hilfe-Einrichtungen

Zum betrieblichen Notfallschutz gehören unter anderem:

  • Verbandkästen
  • Erste-Hilfe-Räume
  • Krankentragen
  • Defibrillatoren (AED)
  • Notrufeinrichtungen
  • Rettungspläne
  • Flucht- und Rettungswege

Zusammenarbeit

Ersthelfer arbeiten häufig zusammen mit:

  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragten
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienst
  • Betriebsrat

Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat wirkt insbesondere mit bei:

  • Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Notfallplänen
  • Unterweisungen
  • Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz

Wichtige Mitbestimmungstatbestände sind:


Digitalisierung

Digitale Unterstützung kann erfolgen durch:

  • Notfall-Apps
  • digitale Alarmierungssysteme
  • elektronische Rettungspläne
  • AED-Standortsysteme
  • digitale Unterweisungen
  • Online-Dokumentation

Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit zu beachten.


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • schneller Hilfe im Notfall
  • höherer Sicherheit
  • besserem Gesundheitsschutz
  • geringeren Unfallfolgen
  • klaren Notfallabläufen

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Sind genügend Ersthelfer vorhanden?
  • Werden Ausbildungen regelmäßig durchgeführt?
  • Sind Erste-Hilfe-Einrichtungen vollständig?
  • Gibt es aktuelle Notfallpläne?
  • Werden Unterweisungen durchgeführt?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • auf fehlende Ersthelfer hinweisen
  • Beschäftigte zur Ausbildung motivieren
  • Sicherheitsmängel melden
  • den Betriebsrat unterstützen
  • die Sicherheitskultur im Betrieb fördern

Typische Arbeitgeberfehler

  • zu wenige Ersthelfer bestellen
  • Fortbildungen versäumen
  • Erste-Hilfe-Material nicht kontrollieren
  • Notfallpläne nicht aktualisieren
  • Beschäftigte unzureichend unterweisen

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Anzahl der Ersthelfer nicht überprüfen
  • Mitbestimmungsrechte nicht nutzen
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen nicht kontrollieren
  • Unterweisungen nicht hinterfragen
  • psychische Nachbetreuung nach schweren Unfällen übersehen

Praxisbeispiel

In einem Produktionsbetrieb erleidet ein Beschäftigter einen Herz-Kreislauf-Stillstand.

Ein ausgebildeter Ersthelfer erkennt den Notfall sofort, setzt den Notruf ab, beginnt unverzüglich mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung und setzt den vorhandenen AED ein. Der Rettungsdienst übernimmt kurze Zeit später die weitere Versorgung. Durch das schnelle Eingreifen steigen die Überlebenschancen des Beschäftigten erheblich.


Ablauf eines Notfalls

Unfall oder medizinischer Notfall

⬇️

Eigenschutz

⬇️

Ersthelfer alarmieren

⬇️

Notruf 112

⬇️

Erste Hilfe leisten

⬇️

Rettungsdienst übernimmt

⬇️

Dokumentation des Ereignisses


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§10 ArbSchG|Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen|

|DGUV Vorschrift 1|Anzahl und Ausbildung der Ersthelfer|

|ASiG|Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit|

|BetrSichV|Sichere Arbeitsmittel|

|§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG|Gesundheitsschutz|

|§89 BetrVG|Aufgaben des Betriebsrats im Arbeitsschutz|


Merksatz

Ersthelfer sind ausgebildete Beschäftigte, die bei Arbeitsunfällen und medizinischen Notfällen unverzüglich Erste Hilfe leisten. Der Arbeitgeber muss entsprechend der Betriebsgröße eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern bestellen, ausbilden und regelmäßig fortbilden. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Ersthelfer sind für die betriebliche Notfallversorgung unverzichtbar. In den ersten Minuten nach einem Arbeitsunfall oder einer akuten Erkrankung entscheiden sie häufig über den weiteren Verlauf und können Leben retten. Betriebsräte sollten regelmäßig kontrollieren, ob ausreichend Ersthelfer vorhanden sind, Aus- und Fortbildungen stattfinden und Erste-Hilfe-Einrichtungen vollständig sowie jederzeit zugänglich sind. Vertrauensleute können zusätzlich dazu beitragen, eine gelebte Sicherheitskultur im Betrieb zu fördern und Beschäftigte für die Übernahme dieser verantwortungsvollen Aufgabe zu gewinnen.

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