Grad der Behinderung
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Grad der Behinderung

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Grad der Behinderung (GdB)

Kurzbeschreibung

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt das Ausmaß der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Deutschland durch die zuständige Versorgungsverwaltung festgestellt und in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben.

Ein GdB ist kein Maß für die Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit, sondern bewertet ausschließlich die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • §2 SGB IX – Behinderung und Schwerbehinderung
  • §151 SGB IX – Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Ziel des Grades der Behinderung

Der GdB soll:

  • den Umfang einer Behinderung bewerten
  • Nachteilsausgleiche ermöglichen
  • den besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen sichern
  • Teilhabe fördern
  • Gleichstellung unterstützen
  • soziale Benachteiligungen ausgleichen

Bedeutung des Grades der Behinderung

Der GdB beantwortet unter anderem die Fragen:

Wann gilt eine Person als schwerbehindert?
Welche Rechte ergeben sich aus einem bestimmten GdB?
Wie wird der GdB festgestellt?

Er ist die Grundlage zahlreicher Schutzrechte im Sozial- und Arbeitsrecht.


Grundprinzip

Gesundheitliche Beeinträchtigung

⬇️

Antrag

⬇️

Medizinische Bewertung

⬇️

Feststellung des GdB

⬇️

Nachteilsausgleiche und Schutzrechte


Höhe des GdB

Der GdB wird in folgenden Stufen festgestellt:

  • 20
  • 30
  • 40
  • 50
  • 60
  • 70
  • 80
  • 90
  • 100

Je höher der GdB, desto stärker sind die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe.


Schwerbehinderung

Eine Person gilt als schwerbehindert, wenn:

  • ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde und
  • der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland liegt.

Die Schwerbehinderteneigenschaft eröffnet besondere gesetzliche Schutzrechte.


Gleichstellung

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder behalten können.

Die Gleichstellung vermittelt viele arbeitsrechtliche Schutzrechte, jedoch nicht den Zusatzurlaub nach dem SGB IX.


Feststellungsverfahren

Das Verfahren beginnt regelmäßig mit:

  • Antragstellung
  • Einreichung medizinischer Unterlagen
  • ärztlicher Bewertung
  • Entscheidung der zuständigen Behörde
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (bei Vorliegen der Voraussetzungen)

Gegen den Bescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden.


Nachteilsausgleiche

Je nach GdB und Merkzeichen können unter anderem bestehen:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub
  • steuerliche Vergünstigungen
  • Hilfen zur Teilhabe
  • besonderer Arbeitsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Parkerleichterungen (je nach Merkzeichen)
  • unentgeltliche oder vergünstigte Beförderung (je nach Merkzeichen)

Merkzeichen

Neben dem GdB können Merkzeichen festgestellt werden.

Beispiele:

  • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflosigkeit
  • Bl – Blindheit
  • Gl – Gehörlosigkeit
  • TBl – Taubblindheit
  • RF – Rundfunkbeitragsvergünstigung

Merkzeichen begründen zusätzliche Nachteilsausgleiche.


Arbeitsrechtliche Bedeutung

Für schwerbehinderte Beschäftigte bestehen insbesondere:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung
  • bevorzugte Berücksichtigung bei bestimmten Leistungen
  • Unterstützung durch das Integrationsamt
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat wirkt insbesondere mit bei:

  • Integration schwerbehinderter Beschäftigter
  • Gesundheitsschutz
  • personellen Einzelmaßnahmen
  • Eingliederungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung

Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV).


Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Ein anerkannter GdB kann insbesondere im Rahmen des:

  • Arbeitsplatzanpassungen
  • technischen Hilfen
  • Leistungen zur Teilhabe

eine wichtige Rolle spielen.


Datenschutz

Angaben zum GdB gehören zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten.

Der Arbeitgeber darf diese Informationen grundsätzlich nur verarbeiten, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person eingewilligt hat.


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren unter anderem von:

  • besonderem Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub
  • Hilfen zur Teilhabe
  • steuerlichen Vorteilen
  • besserem Schutz im Arbeitsleben
  • individuellen Unterstützungsleistungen

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Wird die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?
  • Werden Nachteilsausgleiche umgesetzt?
  • Ist der Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestaltet?
  • Werden Beteiligungsrechte beachtet?
  • Wird ein BEM angeboten?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • über Rechte informieren
  • Betroffene unterstützen
  • auf Beratungsangebote hinweisen
  • den Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung herstellen
  • den Betriebsrat informieren

Typische Arbeitgeberfehler

  • Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen
  • behinderungsgerechte Beschäftigung nicht prüfen
  • Kündigungsschutz missachten
  • Nachteilsausgleiche nicht berücksichtigen
  • Gesundheitsdaten unzulässig verarbeiten

Typische Fehler von Beschäftigten

  • keinen Antrag stellen
  • Bescheide nicht prüfen
  • Widerspruchsfristen versäumen
  • Unterstützungsangebote nicht nutzen
  • Arbeitgeber unnötig früh über den GdB informieren, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht

Praxisbeispiel

Eine Beschäftigte leidet nach mehreren Operationen dauerhaft unter erheblichen Bewegungseinschränkungen.

Nach Antragstellung stellt die zuständige Behörde einen GdB von 60 fest. Dadurch gilt sie als schwerbehindert. Gemeinsam mit Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt wird der Arbeitsplatz ergonomisch angepasst. Zusätzlich erhält sie den gesetzlichen Zusatzurlaub und genießt den besonderen Kündigungsschutz.


Ablauf des Feststellungsverfahrens

Gesundheitliche Beeinträchtigung

⬇️

Antrag stellen

⬇️

Medizinische Prüfung

⬇️

Feststellung des GdB

⬇️

Bescheid

⬇️

Nachteilsausgleiche


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§2 SGB IX|Behinderung und Schwerbehinderung|

|§151 SGB IX|Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft|

|Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)|Bewertung des GdB|

|AGG|Schutz vor Benachteiligung|

|KSchG|Kündigungsschutz|

|BEM|Betriebliches Eingliederungsmanagement|


Merksatz

Der Grad der Behinderung (GdB) bewertet die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf besondere Schutzrechte und Nachteilsausgleiche. Der GdB sagt jedoch nichts über die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eines Menschen aus.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Der Grad der Behinderung ist ein zentrales Instrument des deutschen Schwerbehindertenrechts. Er entscheidet über zahlreiche Nachteilsausgleiche und besondere Schutzrechte, insbesondere im Arbeitsleben. Für Betriebsräte und Vertrauensleute ist es wichtig, den Unterschied zwischen GdB, Schwerbehinderung, Gleichstellung und Erwerbsminderung zu kennen. Nur so können sie Beschäftigte kompetent unterstützen, auf Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung achten und eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben fördern.

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