Leiharbeitnehmer
Kurzbeschreibung
Leiharbeitnehmer (auch Zeitarbeitnehmer oder Leihkräfte) sind Beschäftigte, die bei einem Verleiher angestellt sind und vorübergehend an einen anderen Betrieb (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden. Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Verleiher, die tatsächliche Arbeitsleistung wird jedoch im Betrieb des Entleihers erbracht.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Leiharbeit dient dazu, einen vorübergehenden Personalbedarf abzudecken. Dabei gelten umfangreiche Schutzvorschriften zugunsten der Leiharbeitnehmer.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- §14 AÜG – Rechte des Betriebsrats
- §99 BetrVG – Personelle Einzelmaßnahmen
- §80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
Ziel der Leiharbeit
Die Arbeitnehmerüberlassung soll:
- kurzfristigen Personalbedarf decken
- betriebliche Flexibilität ermöglichen
- Auftragsspitzen abfangen
- Vertretungen sicherstellen
- Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen
- gleichzeitig Leiharbeitnehmer gesetzlich schützen
Bedeutung der Leiharbeitnehmer
Leiharbeit beantwortet unter anderem die Fragen:
Wer ist Arbeitgeber?
Welche Rechte haben Leiharbeitnehmer?
Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Sie ist eine besondere Form der Beschäftigung mit einer Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher, Entleiher und Beschäftigtem.
Grundprinzip
Verleiher
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Arbeitsvertrag
⬇️
Leiharbeitnehmer
⬇️
Arbeitnehmerüberlassung
⬇️
Entleiher
Beteiligte
Bei der Arbeitnehmerüberlassung bestehen drei Beteiligte:
Verleiher
- Arbeitgeber
- zahlt Arbeitsentgelt
- führt Personalakten
- bleibt Vertragspartner
Entleiher
- setzt den Leiharbeitnehmer ein
- erteilt Arbeitsanweisungen
- organisiert den Arbeitseinsatz
- trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz im Einsatzbetrieb
Leiharbeitnehmer
- arbeitet im Betrieb des Entleihers
- bleibt beim Verleiher angestellt
Voraussetzungen
Eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung setzt insbesondere voraus:
- Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (soweit erforderlich)
- wirksamen Arbeitsvertrag
- Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- Kennzeichnung als Arbeitnehmerüberlassung
- Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften
Equal Pay
Grundsätzlich gilt:
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (Equal Pay) wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Entleihers.
Tarifverträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen zeitlich befristete Abweichungen vorsehen.
Equal Treatment
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Beschäftigte des Entleihers.
Dazu gehören beispielsweise:
- Arbeitszeit
- Pausen
- Arbeitsschutz
- Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
- Kantinen
- Kinderbetreuung
- Beförderungsmöglichkeiten
Höchstüberlassungsdauer
Ein Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden.
Tarifverträge oder auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen vorsehen.
Arbeitsschutz
Während des Einsatzes ist der Entleiher insbesondere verantwortlich für:
- sichere Arbeitsplätze
- Unterweisungen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Gefährdungsbeurteilungen
- Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften
Der Verleiher bleibt jedoch ebenfalls in der Verantwortung und muss seine gesetzlichen Arbeitgeberpflichten erfüllen.
Beteiligung des Betriebsrats
Der Betriebsrat des Entleihers hat umfangreiche Beteiligungsrechte.
Insbesondere:
§99 BetrVG
Vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat zu beteiligen.
§80 BetrVG
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen,
- dass Gesetze eingehalten werden,
- Leiharbeit nicht missbräuchlich eingesetzt wird,
- Equal Pay und Equal Treatment beachtet werden.
§14 AÜG
Leiharbeitnehmer dürfen an Betriebsversammlungen teilnehmen und haben weitere betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Einsatzbetrieb.
Betriebsratswahl
Leiharbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen:
- im Entleiherbetrieb wahlberechtigt sein,
- bleiben jedoch grundsätzlich im Verleiherbetrieb wählbar.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Digitalisierung
Leiharbeit wird zunehmend unterstützt durch:
- digitale Einsatzplanung
- Personalplattformen
- elektronische Zeiterfassung
- KI-gestützte Personaleinsatzplanung
- digitale Qualifikationsverwaltung
Dabei sind Datenschutz und Mitbestimmung zu beachten.
Bedeutung für Beschäftigte
Leiharbeitnehmer profitieren unter anderem von:
- Einstiegsmöglichkeiten in Unternehmen
- unterschiedlichen Berufserfahrungen
- gesetzlichen Schutzrechten
- Equal-Treatment-Regelungen
- Arbeitsschutz
- Qualifizierungsmöglichkeiten
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Liegt eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung vor?
- Wird Equal Pay eingehalten?
- Wird Equal Treatment gewährt?
- Wird die Höchstüberlassungsdauer eingehalten?
- Wird Leiharbeit dauerhaft anstelle regulärer Arbeitsplätze eingesetzt?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Leiharbeitnehmer im Betrieb willkommen heißen
- über Rechte informieren
- den Kontakt zur Gewerkschaft herstellen
- Probleme an den Betriebsrat weitergeben
- die Integration in die Belegschaft fördern
Typische Arbeitgeberfehler
- Leiharbeit dauerhaft statt regulärer Beschäftigung einsetzen
- Equal Pay nicht beachten
- Betriebsrat nicht beteiligen
- Höchstüberlassungsdauer überschreiten
- Leiharbeitnehmer schlechter behandeln als Stammbeschäftigte
Typische Fehler von Betriebsräten
- Einsatz von Leiharbeit nicht regelmäßig kontrollieren
- Equal-Pay-Regelungen nicht prüfen
- Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen nicht wahrnehmen
- Leiharbeitnehmer nicht in Betriebsversammlungen einbeziehen
- langfristigen Missbrauch von Leiharbeit übersehen
Praxisbeispiel
Ein Automobilzulieferer erhält einen Großauftrag und beschäftigt für zwölf Monate zusätzliche Leiharbeitnehmer.
Vor ihrem Einsatz beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 BetrVG. Die Leiharbeitnehmer erhalten Zugang zur Kantine, nehmen an Sicherheitsunterweisungen teil und werden in die Arbeitsabläufe integriert. Der Betriebsrat kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Equal-Pay-Regelungen und achtet darauf, dass die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer nicht überschritten wird.
Ablauf einer Arbeitnehmerüberlassung
Personalbedarf
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Überlassungsvertrag
⬇️
Arbeitsvertrag mit Verleiher
⬇️
Einsatz beim Entleiher
⬇️
Beteiligung des Betriebsrats
⬇️
Beendigung des Einsatzes oder Übernahme
Verhältnis zu anderen Vorschriften
|Vorschrift|Inhalt|
|---|---|
|AÜG|Arbeitnehmerüberlassung|
|§14 AÜG|Rechte der Leiharbeitnehmer|
|§80 BetrVG|Überwachungsaufgaben des Betriebsrats|
|§99 BetrVG|Mitbestimmung bei Einstellungen|
|AGG|Benachteiligungsverbot|
|ArbSchG|Arbeitsschutz|
Merksatz
Leiharbeitnehmer sind beim Verleiher angestellt und arbeiten vorübergehend im Betrieb des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schützt sie insbesondere durch Regelungen zu Equal Pay, Equal Treatment und einer grundsätzlich auf 18 Monate begrenzten Überlassungsdauer. Der Betriebsrat des Entleihers ist vor ihrem Einsatz zu beteiligen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften.
Bezug zu Knoten
Praxisrelevanz
Leiharbeit ist ein wichtiges Instrument zur Deckung vorübergehender Personalbedarfe, darf jedoch nicht zum dauerhaften Ersatz regulärer Beschäftigung missbraucht werden. Betriebsräte sollten insbesondere die Beteiligung nach § 99 BetrVG, die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer sowie die Equal-Pay- und Equal-Treatment-Regelungen konsequent überwachen. Vertrauensleute können dazu beitragen, Leiharbeitnehmer frühzeitig in die Belegschaft zu integrieren, über ihre Rechte zu informieren und sie für gewerkschaftliche Unterstützung zu gewinnen.