Leiharbeitnehmer
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Leiharbeitnehmer

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Leiharbeitnehmer

Kurzbeschreibung

Leiharbeitnehmer (auch Zeitarbeitnehmer oder Leihkräfte) sind Beschäftigte, die bei einem Verleiher angestellt sind und vorübergehend an einen anderen Betrieb (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden. Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Verleiher, die tatsächliche Arbeitsleistung wird jedoch im Betrieb des Entleihers erbracht.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Leiharbeit dient dazu, einen vorübergehenden Personalbedarf abzudecken. Dabei gelten umfangreiche Schutzvorschriften zugunsten der Leiharbeitnehmer.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Ziel der Leiharbeit

Die Arbeitnehmerüberlassung soll:

  • kurzfristigen Personalbedarf decken
  • betriebliche Flexibilität ermöglichen
  • Auftragsspitzen abfangen
  • Vertretungen sicherstellen
  • Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen
  • gleichzeitig Leiharbeitnehmer gesetzlich schützen

Bedeutung der Leiharbeitnehmer

Leiharbeit beantwortet unter anderem die Fragen:

Wer ist Arbeitgeber?
Welche Rechte haben Leiharbeitnehmer?
Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Sie ist eine besondere Form der Beschäftigung mit einer Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher, Entleiher und Beschäftigtem.


Grundprinzip

Verleiher

⬇️

Arbeitsvertrag

⬇️

Leiharbeitnehmer

⬇️

Arbeitnehmerüberlassung

⬇️

Entleiher


Beteiligte

Bei der Arbeitnehmerüberlassung bestehen drei Beteiligte:

Verleiher

  • Arbeitgeber
  • zahlt Arbeitsentgelt
  • führt Personalakten
  • bleibt Vertragspartner

Entleiher

  • setzt den Leiharbeitnehmer ein
  • erteilt Arbeitsanweisungen
  • organisiert den Arbeitseinsatz
  • trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz im Einsatzbetrieb

Leiharbeitnehmer

  • arbeitet im Betrieb des Entleihers
  • bleibt beim Verleiher angestellt

Voraussetzungen

Eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung setzt insbesondere voraus:

  • Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (soweit erforderlich)
  • wirksamen Arbeitsvertrag
  • Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • Kennzeichnung als Arbeitnehmerüberlassung
  • Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften

Equal Pay

Grundsätzlich gilt:

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (Equal Pay) wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Entleihers.

Tarifverträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen zeitlich befristete Abweichungen vorsehen.


Equal Treatment

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Beschäftigte des Entleihers.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitszeit
  • Pausen
  • Arbeitsschutz
  • Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
  • Kantinen
  • Kinderbetreuung
  • Beförderungsmöglichkeiten

Höchstüberlassungsdauer

Ein Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden.

Tarifverträge oder auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen vorsehen.


Arbeitsschutz

Während des Einsatzes ist der Entleiher insbesondere verantwortlich für:

  • sichere Arbeitsplätze
  • Unterweisungen
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

Der Verleiher bleibt jedoch ebenfalls in der Verantwortung und muss seine gesetzlichen Arbeitgeberpflichten erfüllen.


Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat des Entleihers hat umfangreiche Beteiligungsrechte.

Insbesondere:

§99 BetrVG

Vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat zu beteiligen.


§80 BetrVG

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen,

  • dass Gesetze eingehalten werden,
  • Leiharbeit nicht missbräuchlich eingesetzt wird,
  • Equal Pay und Equal Treatment beachtet werden.

§14 AÜG

Leiharbeitnehmer dürfen an Betriebsversammlungen teilnehmen und haben weitere betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Einsatzbetrieb.


Betriebsratswahl

Leiharbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen:

  • im Entleiherbetrieb wahlberechtigt sein,
  • bleiben jedoch grundsätzlich im Verleiherbetrieb wählbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz.


Digitalisierung

Leiharbeit wird zunehmend unterstützt durch:

  • digitale Einsatzplanung
  • Personalplattformen
  • elektronische Zeiterfassung
  • KI-gestützte Personaleinsatzplanung
  • digitale Qualifikationsverwaltung

Dabei sind Datenschutz und Mitbestimmung zu beachten.


Bedeutung für Beschäftigte

Leiharbeitnehmer profitieren unter anderem von:

  • Einstiegsmöglichkeiten in Unternehmen
  • unterschiedlichen Berufserfahrungen
  • gesetzlichen Schutzrechten
  • Equal-Treatment-Regelungen
  • Arbeitsschutz
  • Qualifizierungsmöglichkeiten

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Liegt eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung vor?
  • Wird Equal Pay eingehalten?
  • Wird Equal Treatment gewährt?
  • Wird die Höchstüberlassungsdauer eingehalten?
  • Wird Leiharbeit dauerhaft anstelle regulärer Arbeitsplätze eingesetzt?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Leiharbeitnehmer im Betrieb willkommen heißen
  • über Rechte informieren
  • den Kontakt zur Gewerkschaft herstellen
  • Probleme an den Betriebsrat weitergeben
  • die Integration in die Belegschaft fördern

Typische Arbeitgeberfehler

  • Leiharbeit dauerhaft statt regulärer Beschäftigung einsetzen
  • Equal Pay nicht beachten
  • Betriebsrat nicht beteiligen
  • Höchstüberlassungsdauer überschreiten
  • Leiharbeitnehmer schlechter behandeln als Stammbeschäftigte

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Einsatz von Leiharbeit nicht regelmäßig kontrollieren
  • Equal-Pay-Regelungen nicht prüfen
  • Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen nicht wahrnehmen
  • Leiharbeitnehmer nicht in Betriebsversammlungen einbeziehen
  • langfristigen Missbrauch von Leiharbeit übersehen

Praxisbeispiel

Ein Automobilzulieferer erhält einen Großauftrag und beschäftigt für zwölf Monate zusätzliche Leiharbeitnehmer.

Vor ihrem Einsatz beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 BetrVG. Die Leiharbeitnehmer erhalten Zugang zur Kantine, nehmen an Sicherheitsunterweisungen teil und werden in die Arbeitsabläufe integriert. Der Betriebsrat kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Equal-Pay-Regelungen und achtet darauf, dass die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer nicht überschritten wird.


Ablauf einer Arbeitnehmerüberlassung

Personalbedarf

⬇️

Überlassungsvertrag

⬇️

Arbeitsvertrag mit Verleiher

⬇️

Einsatz beim Entleiher

⬇️

Beteiligung des Betriebsrats

⬇️

Beendigung des Einsatzes oder Übernahme


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|AÜG|Arbeitnehmerüberlassung|

|§14 AÜG|Rechte der Leiharbeitnehmer|

|§80 BetrVG|Überwachungsaufgaben des Betriebsrats|

|§99 BetrVG|Mitbestimmung bei Einstellungen|

|AGG|Benachteiligungsverbot|

|ArbSchG|Arbeitsschutz|


Merksatz

Leiharbeitnehmer sind beim Verleiher angestellt und arbeiten vorübergehend im Betrieb des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schützt sie insbesondere durch Regelungen zu Equal Pay, Equal Treatment und einer grundsätzlich auf 18 Monate begrenzten Überlassungsdauer. Der Betriebsrat des Entleihers ist vor ihrem Einsatz zu beteiligen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Leiharbeit ist ein wichtiges Instrument zur Deckung vorübergehender Personalbedarfe, darf jedoch nicht zum dauerhaften Ersatz regulärer Beschäftigung missbraucht werden. Betriebsräte sollten insbesondere die Beteiligung nach § 99 BetrVG, die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer sowie die Equal-Pay- und Equal-Treatment-Regelungen konsequent überwachen. Vertrauensleute können dazu beitragen, Leiharbeitnehmer frühzeitig in die Belegschaft zu integrieren, über ihre Rechte zu informieren und sie für gewerkschaftliche Unterstützung zu gewinnen.

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