Maßregelungsverbot
Kurzbeschreibung
Das Maßregelungsverbot schützt Beschäftigte davor, vom Arbeitgeber benachteiligt zu werden, weil sie ihre gesetzlichen Rechte in zulässiger Weise ausüben. Es ist in § 612a BGB geregelt und stellt einen grundlegenden Schutz des Arbeitsverhältnisses dar.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte beispielsweise nicht kündigen, abmahnen, versetzen, schlechter behandeln oder von Beförderungen ausschließen, weil diese ihre Rechte wahrgenommen haben. Das Maßregelungsverbot stärkt die Rechtsstaatlichkeit im Arbeitsverhältnis und ermöglicht Beschäftigten, ihre Rechte ohne Angst vor Repressalien geltend zu machen.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §612a BGB – Maßregelungsverbot
- §75 BetrVG – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- §78 BetrVG – Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Ziel des Maßregelungsverbots
Das Maßregelungsverbot soll:
- die Ausübung gesetzlicher Rechte schützen
- Benachteiligungen verhindern
- die Rechtsdurchsetzung ermöglichen
- Beschäftigte vor Repressalien schützen
- faire Arbeitsbedingungen sichern
- die freie Interessenvertretung stärken
Bedeutung des Maßregelungsverbots
Das Maßregelungsverbot beantwortet unter anderem die Fragen:
Darf ein Arbeitgeber Beschäftigte wegen der Wahrnehmung ihrer Rechte benachteiligen?
Welche Maßnahmen sind unzulässig?
Welche Rechte haben Betriebsrat und Beschäftigte?
Es gehört zu den wichtigsten Schutzvorschriften des individuellen Arbeitsrechts.
Grundprinzip
Beschäftigter übt Recht aus
⬇️
Arbeitgeber reagiert
⬇️
Benachteiligung?
⬇️
Ja
⬇️
Verstoß gegen § 612a BGB
Voraussetzungen
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt regelmäßig vor, wenn:
- ein Beschäftigter ein ihm zustehendes Recht ausübt,
- der Arbeitgeber deswegen eine Benachteiligung vornimmt,
- zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Die Benachteiligung muss gerade wegen der zulässigen Rechtsausübung erfolgen.
Geschützte Rechtsausübung
Geschützt sind beispielsweise:
- Geltendmachung von Lohnansprüchen
- Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften verlangen
- Krankmeldung
- Inanspruchnahme von Urlaub
- Teilnahme am BEM
- Einschaltung des Betriebsrats
- Einreichen einer Beschwerde
- Zeugenaussagen vor Gericht
- Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten
Auch die Inanspruchnahme tariflicher oder gesetzlicher Ansprüche fällt unter den Schutz.
Unzulässige Maßregelungen
Unzulässig können insbesondere sein:
- Kündigungen
- Abmahnungen
- Versetzungen
- Herabgruppierungen
- Gehaltskürzungen
- Ausschluss von Prämien
- Benachteiligungen bei Beförderungen
- schlechtere Arbeitsbedingungen
- Mobbing durch Vorgesetzte
Entscheidend ist stets, dass die Maßnahme als Reaktion auf die zulässige Rechtsausübung erfolgt.
Kein Schutz bei Rechtsmissbrauch
Das Maßregelungsverbot schützt keinen rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Gebrauch von Rechten.
Beispiele:
- bewusst falsche Behauptungen
- missbräuchliche Krankmeldungen
- vorsätzlich wahrheitswidrige Anzeigen
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Verhältnis zum Benachteiligungsverbot
Das Maßregelungsverbot ist vom Benachteiligungsverbot nach dem AGG zu unterscheiden.
|Maßregelungsverbot|AGG|
|---|---|
|Schutz wegen Rechtsausübung|Schutz vor Diskriminierung|
|§ 612a BGB|AGG|
|Ursache ist die Geltendmachung eines Rechts|Ursache ist ein geschütztes Merkmal (z. B. Alter, Geschlecht, Religion)|
Beide Schutzvorschriften können im Einzelfall nebeneinander anwendbar sein.
Beteiligung des Betriebsrats
Der Betriebsrat unterstützt Beschäftigte insbesondere bei:
- Beschwerden
- Kündigungen
- Abmahnungen
- Versetzungen
- Benachteiligungen
- Konflikten mit dem Arbeitgeber
Besonders relevant sind:
Beweisprobleme
In der Praxis ist häufig entscheidend,
ob nachgewiesen werden kann, dass die Benachteiligung gerade wegen der zulässigen Rechtsausübung erfolgte.
Hilfreich können sein:
- zeitlicher Zusammenhang
- E-Mails
- Zeugenaussagen
- Dokumentationen
- vergleichbare Fälle
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte profitieren von:
- Schutz vor Repressalien
- freier Wahrnehmung ihrer Rechte
- größerer Rechtssicherheit
- besserem Kündigungsschutz
- fairer Behandlung
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung?
- Liegt eine unzulässige Maßregelung vor?
- Sind weitere Schutzvorschriften einschlägig?
- Müssen Beschwerden unterstützt werden?
- Besteht Handlungsbedarf gegenüber dem Arbeitgeber?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Beschäftigte über ihre Rechte informieren
- auf das Maßregelungsverbot hinweisen
- Betroffene an Betriebsrat oder Gewerkschaft vermitteln
- Benachteiligungen dokumentieren
- die Interessenvertretung unterstützen
Typische Arbeitgeberfehler
- Kündigung nach einer Beschwerde aussprechen
- Beschäftigte wegen einer Krankmeldung benachteiligen
- Abmahnung wegen berechtigter Rechtsausübung erteilen
- Lohnansprüche sanktionieren
- Betriebsratskontakte negativ bewerten
Typische Fehler von Beschäftigten
- Benachteiligungen nicht dokumentieren
- Fristen versäumen
- Rechtsberatung zu spät in Anspruch nehmen
- Beweise nicht sichern
- zwischen zulässiger Rechtsausübung und Pflichtverletzung nicht unterscheiden
Praxisbeispiel
Eine Beschäftigte verlangt die Auszahlung ausstehender Überstunden und wendet sich nach erfolgloser Klärung an den Betriebsrat.
Wenige Tage später wird sie ohne sachlichen Grund auf einen weniger attraktiven Arbeitsplatz versetzt. Der zeitliche Zusammenhang und interne E-Mails sprechen dafür, dass die Versetzung wegen der Geltendmachung ihrer Ansprüche erfolgte. Die Versetzung verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und kann arbeitsgerichtlich überprüft werden.
Ablauf einer Prüfung
Beschäftigter übt Recht aus
⬇️
Arbeitgeber reagiert
⬇️
Benachteiligung feststellen
⬇️
Zusammenhang prüfen
⬇️
Verstoß gegen § 612a BGB?
⬇️
Arbeitsrechtliche Schritte
Verhältnis zu anderen Vorschriften
|Vorschrift|Inhalt|
|---|---|
|§612a BGB|Maßregelungsverbot|
|§75 BetrVG|Gleichbehandlung der Beschäftigten|
|§78 BetrVG|Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot|
|§84 BetrVG|Beschwerderecht|
|§85 BetrVG|Behandlung von Beschwerden|
|AGG|Schutz vor Diskriminierung|
|KSchG|Kündigungsschutz|
Merksatz
Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB schützt Beschäftigte davor, wegen der zulässigen Ausübung ihrer Rechte benachteiligt zu werden. Kündigungen, Abmahnungen, Versetzungen oder andere Nachteile dürfen nicht als Reaktion auf die Wahrnehmung gesetzlicher, tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ansprüche erfolgen.
Bezug zu Knoten
Praxisrelevanz
Das Maßregelungsverbot ist ein wesentlicher Bestandteil des arbeitsrechtlichen Schutzes von Beschäftigten. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihre Rechte – etwa auf Vergütung, Urlaub, Arbeitsschutz oder betriebliche Mitbestimmung – ohne Angst vor Benachteiligungen wahrnehmen können. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten bei auffälligen personellen Maßnahmen stets prüfen, ob ein Zusammenhang mit einer vorherigen Rechtsausübung besteht, und betroffene Beschäftigte frühzeitig unterstützen.