Videokonferenz
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Videokonferenz

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Videokonferenz

Kurzbeschreibung

Eine Videokonferenz ist eine digitale Besprechung, bei der mehrere Personen über das Internet mithilfe von Bild-, Ton- und häufig auch Bildschirmübertragung miteinander kommunizieren. Sie ermöglicht die ortsunabhängige Zusammenarbeit und ist heute ein fester Bestandteil moderner Arbeitsorganisation.

Videokonferenzen werden unter anderem für Besprechungen, Projektarbeit, Schulungen, Betriebsratssitzungen, Vorstellungsgespräche und Verhandlungen genutzt. Beim Einsatz von Videokonferenzsystemen sind insbesondere Datenschutz, Informationssicherheit und – soweit Beschäftigte überwacht werden könnten – die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.


Gesetzliche Grundlagen

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regelung für Videokonferenzen. Je nach Einsatzbereich gelten unterschiedliche Vorschriften.

Wichtige Vorschriften:

  • §26 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

Ziel von Videokonferenzen

Videokonferenzen sollen:

  • ortsunabhängige Zusammenarbeit ermöglichen
  • Reisezeiten reduzieren
  • Entscheidungen beschleunigen
  • Informationen effizient austauschen
  • Zusammenarbeit in verteilten Teams fördern
  • Kosten senken
  • flexible Arbeitsformen unterstützen

Bedeutung von Videokonferenzen

Videokonferenzen beantworten unter anderem die Fragen:

Wie können Besprechungen digital durchgeführt werden?
Welche Datenschutzanforderungen gelten?
Welche Mitbestimmungsrechte bestehen?

Sie gehören zu den wichtigsten Kommunikationsinstrumenten der digitalen Arbeitswelt.


Grundprinzip

Einladung

⬇️

Teilnahme

⬇️

Audio- und Videoverbindung

⬇️

Besprechung

⬇️

Ergebnisse dokumentieren


Einsatzbereiche

Videokonferenzen werden unter anderem genutzt für:

  • Teammeetings
  • Projektbesprechungen
  • Betriebsratssitzungen
  • Schulungen
  • Kundengespräche
  • Vorstellungsgespräche
  • Verhandlungen
  • Workshops
  • Krisenbesprechungen
  • internationale Zusammenarbeit

Typische Funktionen

Moderne Videokonferenzsysteme bieten häufig:

  • Audioübertragung
  • Videoübertragung
  • Bildschirmfreigabe
  • Chatfunktion
  • Dateiübertragung
  • Whiteboards
  • Umfragen
  • Breakout-Räume
  • Aufzeichnungen
  • Live-Untertitel

Nicht alle Funktionen dürfen uneingeschränkt genutzt werden.


Datenschutz

Videokonferenzen verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Name
  • Bild
  • Stimme
  • Chatnachrichten
  • IP-Adresse
  • Nutzungsdaten
  • Anwesenheitsinformationen

Deshalb gelten insbesondere:

Es sind insbesondere zu beachten:

  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Transparenz
  • sichere Übertragung
  • Zugriffsbeschränkungen

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnung einer Videokonferenz ist datenschutzrechtlich besonders sensibel.

Grundsätzlich gilt:

  • nur bei zulässiger Rechtsgrundlage oder wirksamer Einwilligung,
  • transparente Information aller Teilnehmenden,
  • klarer Zweck,
  • begrenzte Speicherdauer.

Heimliche Aufzeichnungen sind regelmäßig unzulässig.


Technische Überwachung

Videokonferenzsysteme können Daten über:

  • Anwesenheit
  • Redezeiten
  • Kameraaktivität
  • Chatverhalten
  • Nutzungsdauer

erfassen.

Sind diese Daten geeignet, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen,

besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach:

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.


Videokonferenzen im Betriebsrat

Nach §30 Abs. 2 BetrVG können Betriebsratssitzungen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Dabei müssen insbesondere gewährleistet sein:

  • Nichtöffentlichkeit der Sitzung
  • Schutz vor Kenntnisnahme durch Dritte
  • ordnungsgemäße Beschlussfassung
  • Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Die Durchführung kann durch eine Geschäftsordnung des Betriebsrats näher geregelt werden.


Homeoffice

Videokonferenzen sind ein zentrales Instrument im:

  • mobilen Arbeiten
  • hybriden Arbeiten

Hier sind zusätzlich Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeit und des Datenschutzes zu berücksichtigen.


Digitalisierung und KI

Moderne Systeme nutzen zunehmend:

  • automatische Protokolle
  • KI-Zusammenfassungen
  • Live-Übersetzungen
  • automatische Untertitel
  • Sprechererkennung
  • Hintergrundgeräuschfilter
  • Terminassistenten

Der Einsatz solcher Funktionen kann zusätzliche Datenschutz- und Mitbestimmungsfragen aufwerfen.


Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist insbesondere zu beteiligen bei:

  • Einführung neuer Videokonferenzsysteme
  • Änderungen der Auswertungsfunktionen
  • Aufzeichnungsfunktionen
  • technischen Überwachungsmöglichkeiten
  • Betriebsvereinbarungen zur Nutzung

Besonders relevant sind:


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • flexibler Zusammenarbeit
  • geringeren Reisezeiten
  • schnellerem Informationsaustausch
  • besserer Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • standortunabhängiger Kommunikation

Sie haben Anspruch auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.


Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Welche Daten werden verarbeitet?
  • Sind Aufzeichnungen zulässig?
  • Welche Auswertungen sind möglich?
  • Werden Beschäftigte überwacht?
  • Gibt es eine Betriebsvereinbarung?
  • Sind Datenschutz und Informationssicherheit gewährleistet?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Beschäftigte über Datenschutz informieren
  • Rückmeldungen zur Nutzung sammeln
  • den Betriebsrat unterstützen
  • digitale Zusammenarbeit fördern
  • Verbesserungsvorschläge einbringen

Typische Arbeitgeberfehler

  • Videokonferenzsystem ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen
  • automatische Aufzeichnungen aktivieren
  • unzulässige Leistungskontrollen durchführen
  • Datenschutzinformationen nicht bereitstellen
  • zu weitgehende Auswertungen vornehmen

Typische Fehler von Beschäftigten

  • vertrauliche Informationen offen sichtbar lassen
  • Zugangsdaten weitergeben
  • unbefugte Personen teilnehmen lassen
  • Aufzeichnungen ohne Erlaubnis erstellen
  • Datenschutzvorgaben missachten

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Auswertungsfunktionen nicht prüfen
  • Datenschutz unterschätzen
  • keine Betriebsvereinbarung verlangen
  • KI-Funktionen ungeprüft akzeptieren
  • Informationssicherheit nicht berücksichtigen

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt Microsoft Teams als einheitliche Kommunikationsplattform ein.

Neben Videokonferenzen können Anwesenheitsstatus, Chatverläufe und Nutzungsdaten ausgewertet werden. Da diese Funktionen geeignet sind, Verhalten und Leistung von Beschäftigten zu überwachen, beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In einer Betriebsvereinbarung werden Aufzeichnungen, Auswertungen, Speicherfristen und Datenschutzmaßnahmen verbindlich geregelt.


Ablauf einer Videokonferenz

Einladung

⬇️

Teilnahme

⬇️

Authentifizierung

⬇️

Videokonferenz

⬇️

Beschlüsse oder Ergebnisse

⬇️

Dokumentation


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§30 Abs. 2 BetrVG|Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz|

|§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG|Technische Überwachung|

|§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Ordnung des Betriebs|

|DSGVO|Datenschutz|

|§26 BDSG|Beschäftigtendatenschutz|

|TTDSG|Telekommunikations- und Telemediendatenschutz|


Merksatz

Videokonferenzen ermöglichen die digitale Zusammenarbeit unabhängig vom Standort. Da hierbei regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet und häufig auch Auswertungen über Verhalten oder Leistung möglich sind, müssen Datenschutzvorgaben eingehalten und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – beachtet werden.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Videokonferenzen sind heute aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen flexible Zusammenarbeit über Standorte hinweg und unterstützen Homeoffice, Projektarbeit sowie internationale Teams. Gleichzeitig entstehen neue Herausforderungen im Bereich Datenschutz, Informationssicherheit und Beschäftigtenschutz. Betriebsräte sollten insbesondere Auswertungs- und Aufzeichnungsfunktionen kritisch prüfen und deren Einsatz durch klare Betriebsvereinbarungen transparent und datenschutzkonform gestalten.

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