AltersVersErhV
Kurzbeschreibung
Die AltersVersErhV (Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung) war eine bundesrechtliche Statistikverordnung aus dem Jahr 1974. Sie diente ausschließlich der Durchführung einer einmaligen Bundesstatistik über die betriebliche Altersversorgung in deutschen Unternehmen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Die Verordnung regelte keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, sondern legte fest, welche Unternehmen an der statistischen Erhebung teilnehmen mussten, welche Daten erhoben wurden und wer zur Auskunft verpflichtet war. Ziel war es, einen Überblick über die Verbreitung, Ausgestaltung und wirtschaftliche Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung zu gewinnen. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Gesetzliche Grundlagen
Die AltersVersErhV beruhte insbesondere auf:
- AltersVersErhV
- damaliges Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
- BetrAVG (inhaltlicher Bezug zur betrieblichen Altersversorgung)
- SGB VI
- BetrVG
Ziel der Verordnung
Die AltersVersErhV sollte insbesondere:
- die Verbreitung betrieblicher Altersversorgung erfassen
- unterschiedliche Versorgungsformen statistisch auswerten
- Anzahl der versorgten Beschäftigten ermitteln
- Höhe typischer Versorgungsleistungen untersuchen
- Aufwendungen der Unternehmen analysieren
- Grundlagen für politische Entscheidungen schaffen
Es handelte sich ausschließlich um eine statistische Erhebung, nicht um eine arbeitsrechtliche Regelung. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Bedeutung der Verordnung
In den 1970er-Jahren gewann die betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung.
Um ihre Entwicklung beurteilen zu können, benötigte der Gesetzgeber belastbare Daten.
Die Verordnung sollte deshalb unter anderem beantworten:
- Wie viele Unternehmen bieten betriebliche Altersversorgung an?
- Welche Versorgungsformen werden genutzt?
- Wie viele Beschäftigte profitieren davon?
- Welche finanziellen Aufwendungen entstehen?
Die Ergebnisse dienten als Grundlage für spätere gesetzgeberische Entscheidungen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Grundprinzip
Bundesregierung
⬇️
Statistische Erhebung
⬇️
Unternehmen
⬇️
Auskunftspflicht
⬇️
Auswertung
⬇️
Statistische Erkenntnisse
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Grundlage für politische Entscheidungen
Erfasste Unternehmen
Nach der Verordnung wurden repräsentativ ausgewählte Unternehmen erfasst.
Betroffen waren insbesondere Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten aus den Bereichen:
- Produzierendes Gewerbe
- Handel
- Verkehr
- Nachrichtenübermittlung
- Kredit- und Versicherungswesen
- Dienstleistungen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts waren von der Erhebung ausgenommen. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Welche Daten wurden erhoben?
Nach § 3 AltersVersErhV wurden insbesondere folgende Informationen erhoben:
- Formen der betrieblichen Altersversorgung
- Anzahl der Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung
- Anzahl der versorgungsberechtigten Beschäftigten
- durchschnittliche Höhe der Versorgungsleistungen
- Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Auskunftspflicht
Zur Auskunft verpflichtet waren:
- Unternehmensinhaber
- Unternehmensleitungen
- gesetzlich auskunftspflichtige Stellen
Die Daten durften ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Verhältnis zum Betriebsrentengesetz
Die AltersVersErhV begründete keine Ansprüche auf Betriebsrenten.
Diese ergeben sich vielmehr aus:
- BetrAVG
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträgen
Die Verordnung diente lediglich der statistischen Erfassung der bestehenden Versorgungssysteme.
Bedeutung für Beschäftigte
Für Beschäftigte ergaben sich durch die Verordnung grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten.
Sie profitierte lediglich mittelbar davon, dass der Gesetzgeber fundierte Erkenntnisse über die betriebliche Altersversorgung gewinnen konnte.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber mussten im Rahmen der Erhebung:
- Auskünfte erteilen
- statistische Daten bereitstellen
- die gesetzlichen Auskunftspflichten erfüllen
Darüber hinaus entstanden aus der Verordnung keine dauerhaften Verpflichtungen.
Bedeutung für Betriebsräte
Für Betriebsräte besitzt die AltersVersErhV heute kaum noch praktische Bedeutung.
Wichtiger sind heute insbesondere:
Die Verordnung ist hauptsächlich aus historischer Sicht interessant.
Bedeutung für Vertrauensleute
Für Vertrauensleute ergeben sich aus der AltersVersErhV keine unmittelbaren Aufgaben.
Im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung können sie jedoch:
- Beschäftigte informieren
- auf Beratungsangebote hinweisen
- Fragen an den Betriebsrat weitergeben
- über tarifliche Versorgungsregelungen informieren
Typische Missverständnisse
Häufig wird angenommen, die AltersVersErhV regle die betriebliche Altersversorgung.
Tatsächlich:
- begründet sie keine Rentenansprüche
- regelt sie keine Arbeitgeberpflichten zur Betriebsrente
- enthält sie keine Mitbestimmungsrechte
- diente sie ausschließlich statistischen Zwecken
Praxisbeispiel
Im Jahr 1974 wird ein Industrieunternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten für eine repräsentative Bundesstatistik ausgewählt.
Die Unternehmensleitung muss Angaben darüber machen:
- welche Formen der betrieblichen Altersversorgung bestehen,
- wie viele Beschäftigte versorgt werden,
- welche durchschnittlichen Leistungen vorgesehen sind,
- welche Aufwendungen hierfür entstehen.
Die erhobenen Daten werden ausschließlich statistisch ausgewertet und dienen der Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Verhältnis zu anderen Themen
| Thema | Zusammenhang |
|--------|--------------|
| BetrAVG | materielle Regelungen zur Betriebsrente |
| Betriebliche Altersversorgung | Gegenstand der Erhebung |
| Entgeltumwandlung | heutige Form der Altersversorgung |
| Versorgungsordnung | betriebliche Ausgestaltung |
| Rentenversicherung | Alterssicherungssystem |
| SGB VI | gesetzliche Rentenversicherung |
| Tarifvertrag | tarifliche Betriebsrenten |
Merksatz
Die AltersVersErhV regelte keine betriebliche Altersversorgung, sondern ausschließlich eine statistische Erhebung über deren Verbreitung und Ausgestaltung. Sie diente der Datenerhebung und nicht der Begründung von Rentenansprüchen. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Bezug zu Knoten
- BetrAVG
- Betriebliche Altersversorgung
- Entgeltumwandlung
- Versorgungsordnung
- Rentenversicherung
- SGB VI
- Tarifvertrag
- BetrVG
- Sozialversicherung
- Arbeitgeber
- Beschäftigte
- Statistik
- Bundesstatistik
- Alterssicherung
- Arbeitsrecht
Praxisrelevanz
Die AltersVersErhV besitzt heute vor allem historische Bedeutung. Sie zeigt, wie der Gesetzgeber bereits in den 1970er-Jahren Daten über die betriebliche Altersversorgung erhob, um deren Entwicklung besser beurteilen zu können. Für die heutige betriebliche Praxis sind dagegen vor allem das BetrAVG, tarifliche Regelungen sowie betriebliche Versorgungsordnungen maßgeblich.