Ordnungsverhalten
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Ordnungsverhalten

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Ordnungsverhalten

Kurzbeschreibung

Das Ordnungsverhalten beschreibt das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb, das das betriebliche Zusammenleben und die betriebliche Ordnung betrifft, jedoch nicht unmittelbar die eigentliche Arbeitsleistung. Es regelt also, _wie_ sich Beschäftigte im Betrieb verhalten sollen, unabhängig davon, _wie_ sie ihre Arbeitsaufgaben erfüllen.

Die Unterscheidung zwischen Ordnungsverhalten und Arbeitsverhalten ist im Betriebsverfassungsrecht von zentraler Bedeutung. Maßnahmen zum Ordnungsverhalten unterliegen regelmäßig der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:


Ziel des Ordnungsverhaltens

Regelungen zum Ordnungsverhalten sollen:

  • ein geordnetes Zusammenleben im Betrieb ermöglichen
  • Konflikte vermeiden
  • Sicherheit gewährleisten
  • gleiche Regeln für alle Beschäftigten schaffen
  • den Betriebsablauf unterstützen
  • Rechte und Pflichten transparent machen

Bedeutung des Ordnungsverhaltens

Das Ordnungsverhalten beantwortet unter anderem die Fragen:

Welche Verhaltensregeln gelten im Betrieb?
Wann darf der Arbeitgeber Regeln aufstellen?
Wann muss der Betriebsrat mitbestimmen?

Es gehört zu den wichtigsten Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung.


Grundprinzip

Betriebliche Ordnung

⬇️

Verhaltensregel

⬇️

Mitbestimmung des Betriebsrats

⬇️

Regel gilt für alle Beschäftigten

⬇️

Ordnung im Betrieb


Was gehört zum Ordnungsverhalten?

Zum Ordnungsverhalten gehören beispielsweise Regelungen über:

  • Rauchverbote
  • Alkoholverbote
  • Handy- und Smartphonenutzung
  • Nutzung privater Geräte
  • Zutrittsregelungen
  • Besucherregelungen
  • Parkordnung
  • Kantinenordnung
  • Kleiderordnung (soweit nicht arbeitsbedingt)
  • Verhalten in Pausen
  • Nutzung sozialer Einrichtungen
  • Datenschutzregeln
  • Umgangston im Betrieb
  • Verhalten bei Notfällen

Diese Regeln betreffen das Zusammenleben im Betrieb, nicht die eigentliche Arbeitsleistung.


Abgrenzung zum Arbeitsverhalten

Das Arbeitsverhalten betrifft die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung.

Beispiele:

  • Arbeitsqualität
  • Arbeitsgeschwindigkeit
  • Arbeitsmethoden
  • Bedienung von Maschinen
  • Einhaltung fachlicher Arbeitsanweisungen

Hier besteht nicht automatisch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.


Vergleich

|Ordnungsverhalten|Arbeitsverhalten|

|---|---|

|Verhalten im Betrieb|Erbringung der Arbeitsleistung|

|Ordnung des Zusammenlebens|Durchführung der Arbeit|

|Regelmäßig mitbestimmungspflichtig|Häufig Direktionsrecht des Arbeitgebers|

|§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Grundsätzlich keine Mitbestimmung nach Nr. 1|


Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat nach:

§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über:

  • Ordnung des Betriebs
  • allgemeine Verhaltensregeln
  • betriebliche Hausordnung
  • Verhaltensvorgaben für alle Beschäftigten

Der Arbeitgeber darf entsprechende Regelungen grundsätzlich nicht einseitig einführen.


Kein Mitbestimmungsrecht

Kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht regelmäßig bei:

  • fachlichen Arbeitsanweisungen
  • Arbeitsmethoden
  • Qualitätsvorgaben
  • Produktionsabläufen
  • Arbeitszielen

Diese betreffen das Arbeitsverhalten und unterliegen grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.


Hausordnung

Viele Regelungen zum Ordnungsverhalten finden sich in einer:

Hausordnung

Sie kann beispielsweise regeln:

  • Zutritt zum Betrieb
  • Parkplätze
  • Rauchverbote
  • Besuchsregelungen
  • Verhalten in Gemeinschaftsräumen
  • Sicherheitsvorschriften

Soweit sie das Ordnungsverhalten betrifft, ist der Betriebsrat regelmäßig zu beteiligen.


Digitalisierung

Neue Fragen des Ordnungsverhaltens entstehen beispielsweise durch:

  • private Handynutzung
  • Homeoffice-Regeln
  • Videokonferenzen
  • soziale Medien
  • KI-Anwendungen
  • Chatprogramme
  • mobile Endgeräte

Werden dabei technische Einrichtungen eingesetzt, die Verhalten oder Leistung überwachen können, besteht zusätzlich häufig ein Mitbestimmungsrecht nach:

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG


Arbeitsschutz

Regeln zum Verhalten im Notfall oder zum sicheren Verhalten im Betrieb können zugleich dem Arbeitsschutz dienen.

Beispiele:

  • Evakuierung
  • Tragen von Schutzausrüstung
  • Zutrittsbeschränkungen
  • Verhalten bei Gefahrstoffen

Je nach Inhalt können weitere Mitbestimmungsrechte bestehen.


Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat sollte insbesondere prüfen:

  • Handelt es sich um Ordnungs- oder Arbeitsverhalten?
  • Besteht Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG?
  • Sind die Regelungen verhältnismäßig?
  • Werden alle Beschäftigten gleich behandelt?
  • Sind Datenschutz und Persönlichkeitsrechte gewahrt?

Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • klaren Verhaltensregeln
  • Gleichbehandlung
  • transparenten Regelungen
  • Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte
  • Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Rückmeldungen aus der Belegschaft sammeln
  • Probleme mit Verhaltensregelungen erkennen
  • Beschäftigte informieren
  • den Betriebsrat unterstützen
  • Verbesserungsvorschläge einbringen

Typische Arbeitgeberfehler

  • Hausordnung ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen
  • Ordnungs- und Arbeitsverhalten vermischen
  • unverhältnismäßige Verbote erlassen
  • Datenschutz missachten
  • Beschäftigte unterschiedlich behandeln

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Mitbestimmungsrechte nicht einfordern
  • Arbeits- und Ordnungsverhalten verwechseln
  • neue digitale Regelungen nicht prüfen
  • Datenschutzaspekte unterschätzen
  • Beschäftigte nicht ausreichend informieren

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen erlässt eine neue Regelung, nach der private Handys während der gesamten Arbeitszeit und in allen Pausenräumen nicht genutzt werden dürfen.

Da diese Vorgabe das allgemeine Verhalten der Beschäftigten im Betrieb regelt und nicht unmittelbar die Arbeitsleistung betrifft, handelt es sich um eine Regelung des Ordnungsverhaltens. Der Arbeitgeber muss daher den Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beteiligen. Ohne dessen Zustimmung oder eine Entscheidung der Einigungsstelle darf die Regelung grundsätzlich nicht wirksam eingeführt werden.


Ablauf einer Regelung zum Ordnungsverhalten

Regelungsbedarf erkennen

⬇️

Entwurf der Verhaltensregel

⬇️

Beteiligung des Betriebsrats

⬇️

Beratung

⬇️

Einigung oder Einigungsstelle

⬇️

Einführung der Regelung

⬇️

Anwendung im Betrieb


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer|

|§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG|Technische Überwachung|

|ArbSchG|Arbeitsschutz|

|AGG|Gleichbehandlung|

|DSGVO|Datenschutz|

|BGB|Allgemeine arbeitsvertragliche Pflichten|


Merksatz

Ordnungsverhalten betrifft das allgemeine Verhalten der Beschäftigten im Betrieb und die Ordnung des betrieblichen Zusammenlebens. Regelungen hierzu unterliegen regelmäßig der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Davon zu unterscheiden ist das Arbeitsverhalten, das die eigentliche Erbringung der Arbeitsleistung betrifft.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die Abgrenzung zwischen Ordnungsverhalten und Arbeitsverhalten gehört zu den wichtigsten Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. In der Praxis entstehen regelmäßig Streitigkeiten über Handyverbote, Kleiderordnungen, Zutrittsregelungen oder Verhaltensvorgaben im Homeoffice. Betriebsräte sollten stets prüfen, ob eine Maßnahme das allgemeine Verhalten im Betrieb regelt und damit der zwingenden Mitbestimmung unterliegt. Gerade im Zuge der Digitalisierung gewinnen Fragen des Ordnungsverhaltens zunehmend an Bedeutung.

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