Arbeitsverhalten
Kurzbeschreibung
Das Arbeitsverhalten beschreibt die Art und Weise, wie Beschäftigte ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben erfüllen. Es umfasst insbesondere die Arbeitsausführung, die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie das Verhalten im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit.
Das Arbeitsverhalten ist vom Ordnungsverhalten zu unterscheiden. Während sich das Arbeitsverhalten auf die Erfüllung der Arbeitsaufgaben bezieht, betrifft das Ordnungsverhalten das allgemeine Zusammenleben und die Ordnung im Betrieb. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG von großer Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §611a BGB – Arbeitsvertrag
- §106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers
- §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung des Betriebs
- §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Technische Überwachungseinrichtungen
Ziel des Arbeitsverhaltens
Das Arbeitsverhalten soll:
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben gewährleisten
- Qualität und Effizienz sichern
- den Betriebsablauf unterstützen
- Arbeitsschutzvorschriften einhalten
- die Zusammenarbeit fördern
- betriebliche Ziele erreichen
Bedeutung des Arbeitsverhaltens
Das Arbeitsverhalten beantwortet unter anderem die Fragen:
Welche Pflichten haben Beschäftigte bei der Arbeitsausführung?
Welche Weisungen darf der Arbeitgeber erteilen?
Wann bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats?
Es ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses.
Grundprinzip
Arbeitsvertrag
⬇️
Arbeitsaufgabe
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Arbeitsverhalten
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Arbeitsergebnis
⬇️
Vergütung
Bestandteile des Arbeitsverhaltens
Zum Arbeitsverhalten gehören insbesondere:
- sorgfältige Arbeitsausführung
- Einhaltung von Arbeitsanweisungen
- Qualität der Arbeit
- Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
- ordnungsgemäßer Umgang mit Arbeitsmitteln
- termingerechte Aufgabenerfüllung
- Zusammenarbeit im Arbeitsprozess
Abgrenzung zum Ordnungsverhalten
|Arbeitsverhalten|Ordnungsverhalten|
|---|---|
|Erfüllung der Arbeitsaufgabe|Verhalten im betrieblichen Zusammenleben|
|Art und Weise der Arbeitsausführung|Allgemeine Ordnung im Betrieb|
|Fachliche Arbeitsanweisungen|Verhaltensregeln für alle Beschäftigten|
|Regelmäßig keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Häufig Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|
Beispiele für Arbeitsverhalten:
- Bedienung einer Maschine
- Einhaltung von Qualitätsvorgaben
- Bearbeitung von Kundenaufträgen
- Dokumentation der Arbeit
- Nutzung von Arbeitsmitteln
Beispiele für Ordnungsverhalten:
- Rauchverbote
- Parkordnung
- Zutrittsregelungen
- Kleiderordnung (je nach Zweck)
- Verhalten auf dem Betriebsgelände
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhalten durch Weisungen konkretisieren,
soweit dies durch:
- Arbeitsvertrag,
- Tarifvertrag,
- Betriebsvereinbarung,
nicht bereits geregelt ist.
Die Weisungen müssen sich im Rahmen des §106 GewO bewegen und billigem Ermessen entsprechen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Bei reinem Arbeitsverhalten besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Mitbestimmung kann jedoch bestehen, wenn Maßnahmen zugleich das Ordnungsverhalten betreffen oder wenn weitere Mitbestimmungstatbestände einschlägig sind, beispielsweise:
- §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – technische Überwachung
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Gesundheitsschutz
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Das Arbeitsverhalten darf grundsätzlich beurteilt werden.
Werden jedoch technische Einrichtungen eingesetzt,
die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach:
Beispiele:
- GPS-Ortung
- SAP-Auswertungen
- Scannerdaten
- KI-gestützte Leistungsauswertungen
- digitale Zeiterfassung mit Verhaltensprofilen
Arbeitsverhalten und Arbeitsschutz
Zum ordnungsgemäßen Arbeitsverhalten gehört auch:
- Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
- Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
- Beachtung von Betriebsanweisungen
- Meldung von Gefahren
- Teilnahme an Unterweisungen
Digitalisierung
Digitale Arbeitsformen verändern das Arbeitsverhalten beispielsweise durch:
- Homeoffice
- mobiles Arbeiten
- KI-Unterstützung
- digitale Kommunikation
- automatisierte Arbeitsabläufe
- elektronische Dokumentation
Dadurch gewinnen Datenschutz und Mitbestimmung zunehmend an Bedeutung.
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte profitieren von:
- klaren Arbeitsanweisungen
- transparenten Erwartungen
- fairer Leistungsbewertung
- sicherer Arbeitsgestaltung
- Schutz vor unzulässiger Überwachung
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Betrifft die Maßnahme Arbeits- oder Ordnungsverhalten?
- Bestehen Mitbestimmungsrechte?
- Werden Beschäftigte überwacht?
- Sind Datenschutz und Arbeitsschutz gewährleistet?
- Werden Beschäftigte ausreichend informiert?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Rückmeldungen der Beschäftigten aufnehmen
- Probleme im Arbeitsablauf erkennen
- auf Überlastungen hinweisen
- den Betriebsrat informieren
- Beschäftigte über ihre Rechte aufklären
Typische Arbeitgeberfehler
- Arbeits- und Ordnungsverhalten verwechseln
- technische Überwachung ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen
- unklare Arbeitsanweisungen erteilen
- Leistungsdruck unangemessen erhöhen
- Datenschutzvorgaben missachten
Typische Fehler von Betriebsräten
- Mitbestimmungsmöglichkeiten nicht erkennen
- Überwachungssysteme zu spät prüfen
- Arbeits- und Ordnungsverhalten nicht sauber unterscheiden
- Datenschutzaspekte unterschätzen
- Belastungen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigen
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen führt ein neues digitales Kommissioniersystem ein. Die Beschäftigten erhalten detaillierte Vorgaben zur Reihenfolge der Arbeitsschritte und zur Bedienung der Scanner. Diese Anweisungen betreffen das Arbeitsverhalten und können grundsätzlich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers geregelt werden. Gleichzeitig erstellt das System personenbezogene Leistungsstatistiken. Da dadurch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist, wird der Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Ablauf der Regelung
Arbeitsvertrag
⬇️
Arbeitsaufgabe
⬇️
Weisung des Arbeitgebers
⬇️
Arbeitsausführung
⬇️
Leistungsbewertung
⬇️
Gegebenenfalls Beteiligung des Betriebsrats
Verhältnis zu anderen Vorschriften
|Vorschrift|Inhalt|
|---|---|
|§611a BGB|Arbeitsvertrag|
|§106 GewO|Weisungsrecht|
|§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Ordnung des Betriebs|
|§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG|Technische Überwachung|
|ArbSchG|Arbeitsschutz|
|AGG|Benachteiligungsverbot|
Merksatz
Das Arbeitsverhalten beschreibt die Art und Weise, wie Beschäftigte ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben erfüllen. Es unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Von zentraler Bedeutung ist die Abgrenzung zum Ordnungsverhalten, da hiervon die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abhängen. Werden technische Systeme zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt, besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Bezug zu Knoten
Praxisrelevanz
Die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten gehört zu den wichtigsten Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Während der Arbeitgeber das Arbeitsverhalten im Rahmen seines Weisungsrechts grundsätzlich bestimmen kann, lösen Maßnahmen zum Ordnungsverhalten oder technische Überwachung häufig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Mit der zunehmenden Digitalisierung und dem Einsatz von KI-Systemen gewinnt diese Unterscheidung immer stärker an Bedeutung, da moderne Technologien sowohl Arbeitsabläufe steuern als auch personenbezogene Leistungsdaten erfassen können.