Arbeitsverhalten
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Arbeitsverhalten

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Arbeitsverhalten

Kurzbeschreibung

Das Arbeitsverhalten beschreibt die Art und Weise, wie Beschäftigte ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben erfüllen. Es umfasst insbesondere die Arbeitsausführung, die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie das Verhalten im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit.

Das Arbeitsverhalten ist vom Ordnungsverhalten zu unterscheiden. Während sich das Arbeitsverhalten auf die Erfüllung der Arbeitsaufgaben bezieht, betrifft das Ordnungsverhalten das allgemeine Zusammenleben und die Ordnung im Betrieb. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG von großer Bedeutung.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:


Ziel des Arbeitsverhaltens

Das Arbeitsverhalten soll:

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben gewährleisten
  • Qualität und Effizienz sichern
  • den Betriebsablauf unterstützen
  • Arbeitsschutzvorschriften einhalten
  • die Zusammenarbeit fördern
  • betriebliche Ziele erreichen

Bedeutung des Arbeitsverhaltens

Das Arbeitsverhalten beantwortet unter anderem die Fragen:

Welche Pflichten haben Beschäftigte bei der Arbeitsausführung?
Welche Weisungen darf der Arbeitgeber erteilen?
Wann bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats?

Es ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses.


Grundprinzip

Arbeitsvertrag

⬇️

Arbeitsaufgabe

⬇️

Arbeitsverhalten

⬇️

Arbeitsergebnis

⬇️

Vergütung


Bestandteile des Arbeitsverhaltens

Zum Arbeitsverhalten gehören insbesondere:

  • sorgfältige Arbeitsausführung
  • Einhaltung von Arbeitsanweisungen
  • Qualität der Arbeit
  • Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
  • ordnungsgemäßer Umgang mit Arbeitsmitteln
  • termingerechte Aufgabenerfüllung
  • Zusammenarbeit im Arbeitsprozess

Abgrenzung zum Ordnungsverhalten

|Arbeitsverhalten|Ordnungsverhalten|

|---|---|

|Erfüllung der Arbeitsaufgabe|Verhalten im betrieblichen Zusammenleben|

|Art und Weise der Arbeitsausführung|Allgemeine Ordnung im Betrieb|

|Fachliche Arbeitsanweisungen|Verhaltensregeln für alle Beschäftigten|

|Regelmäßig keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Häufig Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|

Beispiele für Arbeitsverhalten:

  • Bedienung einer Maschine
  • Einhaltung von Qualitätsvorgaben
  • Bearbeitung von Kundenaufträgen
  • Dokumentation der Arbeit
  • Nutzung von Arbeitsmitteln

Beispiele für Ordnungsverhalten:

  • Rauchverbote
  • Parkordnung
  • Zutrittsregelungen
  • Kleiderordnung (je nach Zweck)
  • Verhalten auf dem Betriebsgelände

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhalten durch Weisungen konkretisieren,

soweit dies durch:

  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag,
  • Betriebsvereinbarung,

nicht bereits geregelt ist.

Die Weisungen müssen sich im Rahmen des §106 GewO bewegen und billigem Ermessen entsprechen.


Mitbestimmung des Betriebsrats

Bei reinem Arbeitsverhalten besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Mitbestimmung kann jedoch bestehen, wenn Maßnahmen zugleich das Ordnungsverhalten betreffen oder wenn weitere Mitbestimmungstatbestände einschlägig sind, beispielsweise:

Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.


Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Das Arbeitsverhalten darf grundsätzlich beurteilt werden.

Werden jedoch technische Einrichtungen eingesetzt,

die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach:

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Beispiele:

  • GPS-Ortung
  • SAP-Auswertungen
  • Scannerdaten
  • KI-gestützte Leistungsauswertungen
  • digitale Zeiterfassung mit Verhaltensprofilen

Arbeitsverhalten und Arbeitsschutz

Zum ordnungsgemäßen Arbeitsverhalten gehört auch:

  • Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
  • Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
  • Beachtung von Betriebsanweisungen
  • Meldung von Gefahren
  • Teilnahme an Unterweisungen

Digitalisierung

Digitale Arbeitsformen verändern das Arbeitsverhalten beispielsweise durch:

  • Homeoffice
  • mobiles Arbeiten
  • KI-Unterstützung
  • digitale Kommunikation
  • automatisierte Arbeitsabläufe
  • elektronische Dokumentation

Dadurch gewinnen Datenschutz und Mitbestimmung zunehmend an Bedeutung.


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • klaren Arbeitsanweisungen
  • transparenten Erwartungen
  • fairer Leistungsbewertung
  • sicherer Arbeitsgestaltung
  • Schutz vor unzulässiger Überwachung

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Betrifft die Maßnahme Arbeits- oder Ordnungsverhalten?
  • Bestehen Mitbestimmungsrechte?
  • Werden Beschäftigte überwacht?
  • Sind Datenschutz und Arbeitsschutz gewährleistet?
  • Werden Beschäftigte ausreichend informiert?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Rückmeldungen der Beschäftigten aufnehmen
  • Probleme im Arbeitsablauf erkennen
  • auf Überlastungen hinweisen
  • den Betriebsrat informieren
  • Beschäftigte über ihre Rechte aufklären

Typische Arbeitgeberfehler

  • Arbeits- und Ordnungsverhalten verwechseln
  • technische Überwachung ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen
  • unklare Arbeitsanweisungen erteilen
  • Leistungsdruck unangemessen erhöhen
  • Datenschutzvorgaben missachten

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Mitbestimmungsmöglichkeiten nicht erkennen
  • Überwachungssysteme zu spät prüfen
  • Arbeits- und Ordnungsverhalten nicht sauber unterscheiden
  • Datenschutzaspekte unterschätzen
  • Belastungen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigen

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt ein neues digitales Kommissioniersystem ein. Die Beschäftigten erhalten detaillierte Vorgaben zur Reihenfolge der Arbeitsschritte und zur Bedienung der Scanner. Diese Anweisungen betreffen das Arbeitsverhalten und können grundsätzlich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers geregelt werden. Gleichzeitig erstellt das System personenbezogene Leistungsstatistiken. Da dadurch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist, wird der Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.


Ablauf der Regelung

Arbeitsvertrag

⬇️

Arbeitsaufgabe

⬇️

Weisung des Arbeitgebers

⬇️

Arbeitsausführung

⬇️

Leistungsbewertung

⬇️

Gegebenenfalls Beteiligung des Betriebsrats


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§611a BGB|Arbeitsvertrag|

|§106 GewO|Weisungsrecht|

|§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG|Ordnung des Betriebs|

|§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG|Technische Überwachung|

|ArbSchG|Arbeitsschutz|

|AGG|Benachteiligungsverbot|


Merksatz

Das Arbeitsverhalten beschreibt die Art und Weise, wie Beschäftigte ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben erfüllen. Es unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Von zentraler Bedeutung ist die Abgrenzung zum Ordnungsverhalten, da hiervon die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abhängen. Werden technische Systeme zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt, besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten gehört zu den wichtigsten Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Während der Arbeitgeber das Arbeitsverhalten im Rahmen seines Weisungsrechts grundsätzlich bestimmen kann, lösen Maßnahmen zum Ordnungsverhalten oder technische Überwachung häufig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Mit der zunehmenden Digitalisierung und dem Einsatz von KI-Systemen gewinnt diese Unterscheidung immer stärker an Bedeutung, da moderne Technologien sowohl Arbeitsabläufe steuern als auch personenbezogene Leistungsdaten erfassen können.

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