Betriebliche Übung
Wissensnotiz · AELS Wissensseite

Betriebliche Übung

Diese AELS-Wissensseite vermittelt zentrale Inhalte zu Betriebliche Übung, ordnet Zusammenhänge ein und führt zu passenden Quellen und verwandten Themen.

886 Wörter 4 Min. Lesezeit 15 Stichworte 59 Verknüpfungen

Betriebliche Übung

Kurzbeschreibung

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung über einen längeren Zeitraum regelmäßig und vorbehaltlos gewährt, sodass die Beschäftigten darauf vertrauen dürfen, dass diese Leistung auch künftig erbracht wird. Aus diesem Vertrauen kann ein vertraglicher Anspruch der Beschäftigten entstehen.

Die betriebliche Übung ist eine wichtige Rechtsfigur des Arbeitsrechts. Sie betrifft häufig Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, kann aber auch andere Leistungen oder Vergünstigungen umfassen.


Gesetzliche Grundlagen

Die betriebliche Übung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt.

Wichtige Vorschriften sind:

  • §242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben

Ziel der betrieblichen Übung

Die betriebliche Übung soll:

  • berechtigtes Vertrauen schützen
  • Gleichbehandlung fördern
  • Rechtssicherheit schaffen
  • wiederkehrende Leistungen absichern
  • Willkür verhindern
  • Vertragsinhalte ergänzen

Bedeutung der betrieblichen Übung

Die betriebliche Übung beantwortet unter anderem die Fragen:

Wann entsteht ein Anspruch auf eine freiwillige Leistung?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wie kann eine betriebliche Übung verhindert werden?

Sie schützt das Vertrauen der Beschäftigten in regelmäßig gewährte Leistungen.


Grundprinzip

Regelmäßige freiwillige Leistung

⬇️

Wiederholung über längeren Zeitraum

⬇️

Vertrauen der Beschäftigten

⬇️

Betriebliche Übung

⬇️

Vertraglicher Anspruch


Voraussetzungen

Eine betriebliche Übung setzt regelmäßig voraus:

  • wiederholte Leistung des Arbeitgebers
  • gleichförmiges Verhalten
  • keine wirksamen Vorbehalte
  • Vertrauen der Beschäftigten
  • objektiver Eindruck, dass die Leistung dauerhaft gewährt werden soll

Entscheidend ist die Sicht eines verständigen Beschäftigten.


Typische Beispiele

Eine betriebliche Übung kann entstehen bei:

  • Urlaubsgeld
  • Jubiläumszuwendungen
  • zusätzlichen Urlaubstagen
  • Fahrtkostenzuschüssen
  • Essenszuschüssen
  • Homeoffice-Zuschüssen
  • Bonuszahlungen
  • Sonderurlaub

Entstehung

Früher wurde häufig angenommen, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung ausreicht.

Heute gibt es keine starre "Drei-Jahres-Regel". Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob aus Sicht der Beschäftigten ein berechtigtes Vertrauen auf die künftige Gewährung entstanden ist.


Freiwilligkeitsvorbehalt

Eine betriebliche Übung kann verhindert werden,

wenn der Arbeitgeber einen klaren und wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt.

Dieser muss:

  • eindeutig formuliert sein,
  • für die Beschäftigten verständlich sein,
  • rechtlich wirksam sein.

Unklare oder widersprüchliche Formulierungen können unwirksam sein.


Widerrufsvorbehalt

Ein Widerrufsvorbehalt unterscheidet sich vom Freiwilligkeitsvorbehalt.

|Freiwilligkeitsvorbehalt|Widerrufsvorbehalt|

|---|---|

|Es soll gar kein dauerhafter Anspruch entstehen|Ein Anspruch entsteht zunächst, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden|

|Anspruch soll von Anfang an ausgeschlossen werden|Anspruch besteht bis zum wirksamen Widerruf|

Die Wirksamkeit solcher Klauseln richtet sich nach den Vorschriften des AGB-Rechts und der Rechtsprechung.


Verhältnis zu Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich nicht gegen:

  • zwingende Gesetze,
  • Tarifverträge,
  • zwingende Betriebsvereinbarungen

verstoßen.

Bestehen tarifliche Regelungen, gehen diese regelmäßig vor.


Gleichbehandlung

Gewährt der Arbeitgeber freiwillige Leistungen,

muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Beschäftigter ist nur bei sachlichen Gründen zulässig.


Änderung einer betrieblichen Übung

Eine entstandene betriebliche Übung kann nicht einseitig beseitigt werden.

Eine Änderung kommt insbesondere in Betracht durch:

  • Änderungsvertrag
  • Änderungskündigung
  • wirksame kollektivrechtliche Regelung (je nach Einzelfall)
  • andere gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Entstehung einer betrieblichen Übung selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung.

Mitbestimmungsrechte können jedoch bestehen,

wenn der Arbeitgeber die Verteilung, Ausgestaltung oder Anwendung freiwilliger Leistungen regelt, insbesondere nach:


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • größerer Rechtssicherheit
  • Schutz berechtigten Vertrauens
  • planbaren Leistungen
  • Gleichbehandlung
  • zusätzlichen vertraglichen Ansprüchen

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Werden Leistungen regelmäßig gewährt?
  • Bestehen Freiwilligkeitsvorbehalte?
  • Liegt bereits eine betriebliche Übung vor?
  • Werden Beschäftigte gleich behandelt?
  • Bestehen Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Beschäftigte über mögliche Ansprüche informieren
  • auf unterschiedliche Behandlung aufmerksam machen
  • Rückmeldungen aus der Belegschaft sammeln
  • den Kontakt zum Betriebsrat oder zur Gewerkschaft herstellen
  • tarifliche Regelungen erläutern

Typische Arbeitgeberfehler

  • Leistungen jahrelang vorbehaltlos zahlen
  • unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalte verwenden
  • Beschäftigte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln
  • betriebliche Übungen übersehen
  • Leistungen plötzlich einstellen

Typische Fehler von Betriebsräten

  • betriebliche Übungen nicht erkennen
  • tarifliche Regelungen nicht prüfen
  • Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung nicht wahrnehmen
  • Beschäftigte unzureichend informieren
  • Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte verwechseln

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber zahlt allen Beschäftigten acht Jahre lang jeweils im November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären.

Im neunten Jahr teilt er mit, dass wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt werde. Mehrere Beschäftigte machen geltend, dass durch die jahrelange vorbehaltlose Zahlung eine betriebliche Übung entstanden sei und daher ein vertraglicher Anspruch auf die Leistung besteht.


Ablauf der Entstehung

Freiwillige Leistung

⬇️

Regelmäßige Wiederholung

⬇️

Vertrauen der Beschäftigten

⬇️

Betriebliche Übung

⬇️

Vertraglicher Anspruch


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§611a BGB|Arbeitsvertrag|

|§242 BGB|Treu und Glauben|

|TVG|Tarifverträge|

|§87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG|Entlohnungsgrundsätze|

|§87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG|Leistungsbezogene Vergütung|


Merksatz

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung über längere Zeit regelmäßig und vorbehaltlos gewährt und dadurch bei den Beschäftigten das berechtigte Vertrauen entsteht, dass diese Leistung auch künftig erbracht wird. Aus diesem Vertrauen kann ein vertraglicher Anspruch entstehen.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die betriebliche Übung ist in der Praxis von großer Bedeutung, da viele Arbeitgeber freiwillige Leistungen über Jahre hinweg gewähren, ohne deren rechtliche Folgen zu bedenken. Für Betriebsräte ist es wichtig zu erkennen, wann aus einer freiwilligen Leistung ein vertraglicher Anspruch entstehen kann und welche Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung oder Änderung solcher Leistungen bestehen. Vertrauensleute können Beschäftigte über ihre Rechte informieren und bei Fragen zu Sonderzahlungen oder anderen freiwilligen Leistungen unterstützen.

Empfehlungen

Ähnliche Inhalte zu Betriebliche Übung

AELS

Hinweis

Keine Rechtsberatung

Diese Inhalte dienen der Information, Orientierung und Wissensorganisation. Für verbindliche Rechtsberatung sind qualifizierte Stellen wie Anwältinnen, Gewerkschaften oder zuständige Beratungsstellen einzubeziehen.