Wahlberechtigung
Kurzbeschreibung
Die Wahlberechtigung bestimmt, welche Beschäftigten an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen und ihre Stimme abgeben dürfen. Sie ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine demokratische und rechtmäßige Betriebsratswahl.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs ab Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Dazu gehören unter anderem auch Auszubildende. Der Wahlvorstand erstellt vor jeder Betriebsratswahl eine Wählerliste, in der alle Wahlberechtigten erfasst werden.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §7 BetrVG – Wahlberechtigung
- §8 BetrVG – Wählbarkeit
- §14 BetrVG – Wahlgrundsätze
- WO – Wahlordnung
- §2 WO – Wählerliste
- §19 BetrVG – Wahlanfechtung
Ziel der Wahlberechtigung
Die Regelungen zur Wahlberechtigung sollen:
- demokratische Wahlen gewährleisten
- allen wahlberechtigten Beschäftigten die Teilnahme ermöglichen
- Rechtssicherheit schaffen
- Manipulationen verhindern
- eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Betriebsrats sichern
Bedeutung der Wahlberechtigung
Die Wahlberechtigung beantwortet unter anderem die Fragen:
Wer darf den Betriebsrat wählen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Beschäftigtengruppen sind wahlberechtigt?
Sie bildet die Grundlage jeder Betriebsratswahl.
Grundprinzip
Arbeitnehmer des Betriebs
⬇️
Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllen
⬇️
Eintragung in die Wählerliste
⬇️
Stimmabgabe möglich
Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer,
die:
- dem Betrieb angehören und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von:
- Vollzeit oder Teilzeit
- Befristung
- Probezeit
- Geschlecht
- Nationalität
soweit die Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind.
Wer ist wahlberechtigt?
Grundsätzlich wahlberechtigt sind unter anderem:
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte
- befristet Beschäftigte
- Beschäftigte in Elternzeit
- Beschäftigte während einer Erkrankung
- Beschäftigte im Homeoffice
- Beschäftigte im mobilen Arbeiten
Voraussetzung ist jeweils, dass sie Arbeitnehmer des Betriebs sind.
Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind im Einsatzbetrieb wahlberechtigt,
wenn sie dort voraussichtlich länger als drei Monate eingesetzt werden.
Sie sind dort jedoch grundsätzlich nicht wählbar.
Nicht wahlberechtigt
Nicht wahlberechtigt sind insbesondere:
- leitende Angestellte im Sinne des BetrVG
- freie Mitarbeiter
- echte Selbstständige
- Personen ohne Arbeitnehmerstatus
Leitende Angestellte werden nach dem:
vertreten.
Wählerliste
Alle Wahlberechtigten werden in der:
erfasst.
Der Wahlvorstand erstellt und aktualisiert diese Liste.
Beschäftigte sollten prüfen,
ob sie korrekt eingetragen sind.
Einspruch gegen die Wählerliste
Wer feststellt,
dass:
- er selbst fehlt,
- unzutreffende Angaben enthalten sind oder
- andere Personen zu Unrecht eingetragen wurden,
kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Wählerliste einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Die Begriffe werden häufig verwechselt.
Wahlberechtigung bedeutet:
➡️ Das Recht, den Betriebsrat zu wählen.
Wählbarkeit bedeutet:
➡️ Das Recht, selbst als Kandidatin oder Kandidat für den Betriebsrat aufgestellt und gewählt zu werden.
Nicht jede wahlberechtigte Person ist automatisch auch:
Prüfung durch den Wahlvorstand
Der:
prüft insbesondere:
- Arbeitnehmerstatus
- Alter
- Betriebszugehörigkeit
- Einsatzdauer bei Leiharbeitnehmern
- Eintragung in die Wählerliste
Fehler bei der Wahlberechtigung
Fehler können beispielsweise sein:
- fehlende Eintragung in der Wählerliste
- unberechtigte Eintragung
- falsche Angaben
- übersehene Leiharbeitnehmer
- fehlerhafte Altersprüfung
Solche Fehler können unter Umständen eine:
begründen.
Beteiligung des Betriebsrats
Die Entscheidung über die Wahlberechtigung trifft nicht der Betriebsrat,
sondern ausschließlich der:
Der Betriebsrat unterstützt den Wahlvorstand organisatorisch, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte profitieren von:
- demokratischer Mitbestimmung
- fairen Wahlen
- transparenter Wählerliste
- Möglichkeit zur Kontrolle ihrer Eintragung
- aktiver Mitgestaltung des Betriebsrats
Bedeutung für Wahlvorstände
Der Wahlvorstand sollte prüfen:
- Wer gehört zum Betrieb?
- Wer ist Arbeitnehmer?
- Sind alle Wahlberechtigten erfasst?
- Wurden Leiharbeitnehmer berücksichtigt?
- Sind die Fristen eingehalten?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Beschäftigte über die Wahl informieren
- auf die Prüfung der Wählerliste hinweisen
- Fragen zur Wahlberechtigung beantworten
- Wahlbeteiligung fördern
- den Kontakt zum Wahlvorstand herstellen
Sie dürfen die Entscheidung des Wahlvorstands jedoch nicht beeinflussen.
Typische Fehler
Wahlvorstand
- Wählerliste unvollständig erstellen
- Leiharbeitnehmer übersehen
- Arbeitnehmerstatus falsch beurteilen
- Einsprüche fehlerhaft bearbeiten
Arbeitgeber
- unvollständige Beschäftigtenlisten bereitstellen
- Leiharbeitnehmer nicht melden
- Wahlvorstand unzureichend unterstützen
Beschäftigte
- Wählerliste nicht prüfen
- Einspruchsfristen versäumen
- Wahlberechtigung mit Wählbarkeit verwechseln
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen beschäftigt mehrere Leiharbeitnehmer.
Der Wahlvorstand prüft, welche Beschäftigten voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Diese Personen werden in die Wählerliste aufgenommen und können an der Betriebsratswahl teilnehmen. Für eine Kandidatur zum Betriebsrat erfüllen sie jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Einsatzbetrieb grundsätzlich nicht.
Ablauf der Prüfung
Beschäftigtenliste erhalten
⬇️
Arbeitnehmerstatus prüfen
⬇️
Wahlberechtigung feststellen
⬇️
Wählerliste erstellen
⬇️
Einsprüche bearbeiten
⬇️
Endgültige Wählerliste
⬇️
Stimmabgabe
Verhältnis zu anderen Vorschriften
|Vorschrift|Inhalt|
|---|---|
|§7 BetrVG|Wahlberechtigung|
|§8 BetrVG|Wählbarkeit|
|§14 BetrVG|Wahlgrundsätze|
|§2 WO|Wählerliste|
|WO|Wahlordnung|
|§19 BetrVG|Wahlanfechtung|
Merksatz
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung berechtigt zur Teilnahme an der Betriebsratswahl, während die Wählbarkeit die Möglichkeit beschreibt, selbst für den Betriebsrat zu kandidieren. Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Erstellung der Wählerliste obliegen dem Wahlvorstand.
Bezug zu Knoten
Praxisrelevanz
Die Wahlberechtigung ist die Grundlage jeder rechtmäßigen Betriebsratswahl. Fehler bei der Erstellung der Wählerliste oder bei der Beurteilung der Wahlberechtigung gehören zu den häufigsten Gründen für Wahlanfechtungen. Wahlvorstände sollten daher die Beschäftigtenlisten sorgfältig prüfen und Einsprüche gewissenhaft bearbeiten. Beschäftigte wiederum sollten frühzeitig kontrollieren, ob sie korrekt in der Wählerliste eingetragen sind, um ihr Wahlrecht uneingeschränkt ausüben zu können.