Wahlberechtigung
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Wahlberechtigung

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Wahlberechtigung

Kurzbeschreibung

Die Wahlberechtigung bestimmt, welche Beschäftigten an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen und ihre Stimme abgeben dürfen. Sie ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine demokratische und rechtmäßige Betriebsratswahl.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs ab Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Dazu gehören unter anderem auch Auszubildende. Der Wahlvorstand erstellt vor jeder Betriebsratswahl eine Wählerliste, in der alle Wahlberechtigten erfasst werden.


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • WO – Wahlordnung

Ziel der Wahlberechtigung

Die Regelungen zur Wahlberechtigung sollen:

  • demokratische Wahlen gewährleisten
  • allen wahlberechtigten Beschäftigten die Teilnahme ermöglichen
  • Rechtssicherheit schaffen
  • Manipulationen verhindern
  • eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Betriebsrats sichern

Bedeutung der Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung beantwortet unter anderem die Fragen:

Wer darf den Betriebsrat wählen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Beschäftigtengruppen sind wahlberechtigt?

Sie bildet die Grundlage jeder Betriebsratswahl.


Grundprinzip

Arbeitnehmer des Betriebs

⬇️

Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllen

⬇️

Eintragung in die Wählerliste

⬇️

Stimmabgabe möglich


Voraussetzungen der Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer,

die:

  • dem Betrieb angehören und
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von:

  • Vollzeit oder Teilzeit
  • Befristung
  • Probezeit
  • Geschlecht
  • Nationalität

soweit die Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind.


Wer ist wahlberechtigt?

Grundsätzlich wahlberechtigt sind unter anderem:

  • Vollzeitbeschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte
  • befristet Beschäftigte
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beschäftigte während einer Erkrankung
  • Beschäftigte im Homeoffice
  • Beschäftigte im mobilen Arbeiten

Voraussetzung ist jeweils, dass sie Arbeitnehmer des Betriebs sind.


Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer sind im Einsatzbetrieb wahlberechtigt,

wenn sie dort voraussichtlich länger als drei Monate eingesetzt werden.

Sie sind dort jedoch grundsätzlich nicht wählbar.


Nicht wahlberechtigt

Nicht wahlberechtigt sind insbesondere:

  • leitende Angestellte im Sinne des BetrVG
  • freie Mitarbeiter
  • echte Selbstständige
  • Personen ohne Arbeitnehmerstatus

Leitende Angestellte werden nach dem:

Sprecherausschussgesetz

vertreten.


Wählerliste

Alle Wahlberechtigten werden in der:

Wählerliste

erfasst.

Der Wahlvorstand erstellt und aktualisiert diese Liste.

Beschäftigte sollten prüfen,

ob sie korrekt eingetragen sind.


Einspruch gegen die Wählerliste

Wer feststellt,

dass:

  • er selbst fehlt,
  • unzutreffende Angaben enthalten sind oder
  • andere Personen zu Unrecht eingetragen wurden,

kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Wählerliste einlegen.

Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand.


Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Die Begriffe werden häufig verwechselt.

Wahlberechtigung bedeutet:

➡️ Das Recht, den Betriebsrat zu wählen.

Wählbarkeit bedeutet:

➡️ Das Recht, selbst als Kandidatin oder Kandidat für den Betriebsrat aufgestellt und gewählt zu werden.

Nicht jede wahlberechtigte Person ist automatisch auch:

wählbar


Prüfung durch den Wahlvorstand

Der:

Wahlvorstand

prüft insbesondere:

  • Arbeitnehmerstatus
  • Alter
  • Betriebszugehörigkeit
  • Einsatzdauer bei Leiharbeitnehmern
  • Eintragung in die Wählerliste

Fehler bei der Wahlberechtigung

Fehler können beispielsweise sein:

  • fehlende Eintragung in der Wählerliste
  • unberechtigte Eintragung
  • falsche Angaben
  • übersehene Leiharbeitnehmer
  • fehlerhafte Altersprüfung

Solche Fehler können unter Umständen eine:

Wahlanfechtung

begründen.


Beteiligung des Betriebsrats

Die Entscheidung über die Wahlberechtigung trifft nicht der Betriebsrat,

sondern ausschließlich der:

Wahlvorstand.

Der Betriebsrat unterstützt den Wahlvorstand organisatorisch, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte profitieren von:

  • demokratischer Mitbestimmung
  • fairen Wahlen
  • transparenter Wählerliste
  • Möglichkeit zur Kontrolle ihrer Eintragung
  • aktiver Mitgestaltung des Betriebsrats

Bedeutung für Wahlvorstände

Der Wahlvorstand sollte prüfen:

  • Wer gehört zum Betrieb?
  • Wer ist Arbeitnehmer?
  • Sind alle Wahlberechtigten erfasst?
  • Wurden Leiharbeitnehmer berücksichtigt?
  • Sind die Fristen eingehalten?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Beschäftigte über die Wahl informieren
  • auf die Prüfung der Wählerliste hinweisen
  • Fragen zur Wahlberechtigung beantworten
  • Wahlbeteiligung fördern
  • den Kontakt zum Wahlvorstand herstellen

Sie dürfen die Entscheidung des Wahlvorstands jedoch nicht beeinflussen.


Typische Fehler

Wahlvorstand

  • Wählerliste unvollständig erstellen
  • Leiharbeitnehmer übersehen
  • Arbeitnehmerstatus falsch beurteilen
  • Einsprüche fehlerhaft bearbeiten

Arbeitgeber

  • unvollständige Beschäftigtenlisten bereitstellen
  • Leiharbeitnehmer nicht melden
  • Wahlvorstand unzureichend unterstützen

Beschäftigte

  • Wählerliste nicht prüfen
  • Einspruchsfristen versäumen
  • Wahlberechtigung mit Wählbarkeit verwechseln

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen beschäftigt mehrere Leiharbeitnehmer.

Der Wahlvorstand prüft, welche Beschäftigten voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Diese Personen werden in die Wählerliste aufgenommen und können an der Betriebsratswahl teilnehmen. Für eine Kandidatur zum Betriebsrat erfüllen sie jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Einsatzbetrieb grundsätzlich nicht.


Ablauf der Prüfung

Beschäftigtenliste erhalten

⬇️

Arbeitnehmerstatus prüfen

⬇️

Wahlberechtigung feststellen

⬇️

Wählerliste erstellen

⬇️

Einsprüche bearbeiten

⬇️

Endgültige Wählerliste

⬇️

Stimmabgabe


Verhältnis zu anderen Vorschriften

|Vorschrift|Inhalt|

|---|---|

|§7 BetrVG|Wahlberechtigung|

|§8 BetrVG|Wählbarkeit|

|§14 BetrVG|Wahlgrundsätze|

|§2 WO|Wählerliste|

|WO|Wahlordnung|

|§19 BetrVG|Wahlanfechtung|


Merksatz

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung berechtigt zur Teilnahme an der Betriebsratswahl, während die Wählbarkeit die Möglichkeit beschreibt, selbst für den Betriebsrat zu kandidieren. Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Erstellung der Wählerliste obliegen dem Wahlvorstand.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die Wahlberechtigung ist die Grundlage jeder rechtmäßigen Betriebsratswahl. Fehler bei der Erstellung der Wählerliste oder bei der Beurteilung der Wahlberechtigung gehören zu den häufigsten Gründen für Wahlanfechtungen. Wahlvorstände sollten daher die Beschäftigtenlisten sorgfältig prüfen und Einsprüche gewissenhaft bearbeiten. Beschäftigte wiederum sollten frühzeitig kontrollieren, ob sie korrekt in der Wählerliste eingetragen sind, um ihr Wahlrecht uneingeschränkt ausüben zu können.

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